Zusätzlich zu der Umwandlungsschwemme habe ich noch folgende Rarität auf dem Tisch liegen, wo ich nicht so recht weiterweiß...
Alleingesellschafterin einer GmbH überträgt vor fast 10 Jahren ihren Anteil je zur Hälfte an ihren Sohn und an ihre Tochter. Diese beiden beschließen in den darauffolgenden Jahren eine Kapitalerhöhung sowie zwei GF-Bestellungen. Wird alles eingetragen ins Register. So weit so gut...
Jetzt wird die Eintragung exakt dieser Kapitalerhöhung und der GF-Bestellungen, welche ja eigentlich schon im Register stehen, kommentarlos nochmal beantragt. Erst dachte ich, ich spinne, bis ich im Beschluss lese, die Anteilsübertragung von damals sei unwirksam und die Beschlüsse dementsprechend durch Nicht-Gesellschafter gefasst gewesen. Die Mutter beschließt daher diese Veränderungen nun erneut.
Vorgelegt bekomme ich auf Nachfrage ein Urteil des LG von 2014 über die Übertragung an den Sohn, dass diese unwirksam sei. In der notariellen Urkunde sind sich die Erschienenen (Mutter und Tochter) einig, dass die Übertragung an die Tochter auch unwirksam sei, da sie dieselben unzulässigen Bestimmungen enthalte. Hierzu habe ich also keine gerichtliche Feststellung.
Meine Überlegungen hierzu
-reicht die Feststellung, dass die Übertragung an den Sohn unwirksam war und ich kann jetzt schlussfolgern, dass die Übertragung an die Tochter dann auch unwirksam ist, weil wortgleich??
-wie bekomme ich die betroffenen Eintragungen aus dem Register? Die Anmeldung schweigt sich hierüber natürlich aus. 395 FamFG ??
-es werden genau die gleichen GF jetzt nochmal bestellt. Kann ich diese dann einfach so im Register stehen lassen?
-wie bekomme ich die falsche Gs-Liste aus dem Ordner? (Widerspruch gegen die Liste gibt es nicht)
Ich wäre super dankbar, wenn hierzu jemandem etwas einfällt... LG