Hallo,
ich bin derzeit Referendar und sitze an einem Urteil, in dem ich mich mit einer altrechtlichen Fahrtgerechtsame auseinandersetzen darf.
Die Dienstbarkeit ist als Fahrtgerechtsame im GB eingetragen, der Kläger trägt vor, dies sei zu unbestimmt.
Unabhängig vom Gehalt dieser Auffassung, habe ich mir folgende Frage gestellt:
Welche Möglichkeiten hat man, wenn eine altrechtliche Dienstbarkeit in den Anforderungen des Grundbuches nur unzureichend entsprechender Weise hinsichtlich ihrer Bestimmtheit eingetragen ist und sich der Inhalt nicht anhand alter Vertragsurkunden ermitteln lässt?
Sollte das GB berichtigt werden, indem die Eintragung gelöscht wird oder sollte lieber die Eintragung insofern richtiggestellt werden, als vermerkt wird, dass eine altrechtliche Dienstbarkeit besteht, aber ihr Inhalt unbekannt ist? Meine Überlegung ist, dass der Umstand, dass überhaupt eine Eintragung nach Art. 187 Abs. 1 EGBGB stattgefunden hat, bereits eine relevante Aussage enthält, denn die Dienstbarkeit besteht ja unabhängig vom Grundbuch und kann gutgläubig nicht überwunden werden. Ein Hinweis dass evtl. mit einer Dienstbarkeit zu rechnen ist, wäre insofern näher an der materiellen Rechtslage als ein völliges Fehlen eines solchen Hinweises.
Wäre ein solcher Vermerk möglich?
Vielen Dank und beste Grüße!