nicht buchungsfähiges Anliegergewässer

  • Das Vermessungsamt legt mir einen FN vor, wonach aus einem "nicht buchungsfähigem Anliegerwasserlauf" FlNr. 1 (Eigentümerangabe im FN: Die Eigentümer der Uferflurstücke) Teilfächen herausgemessen und anliegenden Grundstücken (gebucht) zugemessen werden. Ich soll das als so eine Art Flächenberichtigung bei den gebuchten Anliegergrundstücken eintragen. Der Wasserlauf geht dann praktisch auf dieser Teilstrecke in den anliegenden Grundstücken auf.

    Die gebuchten Anliegergrundstücke stehen hinsichtlich der herausgemessenen Teilflächen im Eigentum derselben Person.

    Der Bach mit der entspr. FlNr. 1 läuft aber noch weiter und dort ist dann eine andere Person Eigentümer des anliegenden Grundstücks. (ob es ihn in Natur noch gibt, sieht man am Luftbild nicht genau).

    Braucht man da nicht ein Anlegungsverfahren, oder zumindest eine Anhörung des weiteren Gewässeranliegers?

  • Der Bach mit der entspr. FlNr. 1 läuft aber noch weiter und dort ist dann eine andere Person Eigentümer des anliegenden Grundstücks. (ob es ihn in Natur noch gibt, sieht man am Luftbild nicht genau).

    Braucht man da nicht ein Anlegungsverfahren, oder zumindest eine Anhörung des weiteren Gewässeranliegers?

    Wenn ich den Beschluss des OLG München 34. Zivilsenat, vom 27.02.2015, 34 Wx 8/15

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint


    richtig verstanden habe, ist für den Bachlauf kein Anlegungsverfahren durchzuführen, da er kein selbstständiges Grundstück im Rechtssinne darstellt. Auch scheint es in Bayern so zu sein, dass privatrechtlich geregelt werden kann, dass die Eigentumsgrenze für gegenüberliegende Ufergrundstücke nicht mehr durch eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie und für nebeneinander liegende Ufergrundstücke eine von dem Endpunkt der Landgrenze rechtwinklig zu der genannten Mittellinie zu ziehende Linie gebildet wird. Wenn dem so ist, würde dies allerdings die Abgabe entsprechender Grundbucherklärungen voraussetzen.

    Das OLG führt in Rz. 10, 11 aus (Hervorhebung durch mich)::

    „Auch wenn für ein buchungsfreies Grundstück ein Grundbuchblatt auf Antrag eines Berechtigten hin - etwa dessen, der sein Eigentum daran behauptet - von Amts wegen grundsätzlich anzulegen ist (vgl. BayObLG Rpfleger 1966, 332), kommt ein derartiges Verfahren nach §§ 116 ff. GBO hier mangels Buchungsfähigkeit nicht in Betracht. Denn Voraussetzung ist, dass das Gewässer ein selbstständiges Grundstück im Rechtssinn (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GBO) darstellt (vgl. BayObLG MittBayNot 1983, 63; BayObLG Rpfleger 1993, 104 für Anliegerweg).

    Bei dem Bachflurstück mit der Nr. 100 handelt es sich um ein Anliegergewässer. Das bezeugt der vorgelegte Flurstücks- und Eigentümernachweis aus dem Liegenschaftskataster vom 1.9.2014. Dort sind als Eigentümer die der Uferflurstücke bezeichnet. Für das Eigentum an Gewässern gelten nach § 4 Abs. 5 WHG - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - die landesrechtlichen Vorschriften. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 BayWG sind erfüllt (vgl. z.B. BayOLGZ 1981, 324/329). Das fließende Gewässer Ach ist kein selbstständiges Grundstück, auch wenn es eine eigene Flurstücksnummer aufweist. Ist ein Gewässer Bestandteil der Ufergrundstücke, so kann es kein selbstständiges Grundstück sein (BayObLGZ 1981, 324/330). Damit scheidet die Buchung irgendwelcher Anteile des Gewässerflurstücks auf den Grundbuchblättern der Ufergrundstücke aus. Das Anliegergewässer steht nicht im ideellen Miteigentum der Eigentümer der Ufergrundstücke. Vielmehr steht jedem einzelnen Eigentümer eines Ufergrundstücks das Alleineigentum jeweils an dem an sein Grundstück angrenzenden Teil des fließenden Gewässers in den Grenzen von Art. 6 Abs. 2 (Nrn. 1 und 2) BayWG zu, das heißt, vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Regelung bildet die Eigentumsgrenze für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie (Nr. 1) und für nebeneinander liegende Ufergrundstücke eine von dem Endpunkt der Landgrenze rechtwinklig zu der genannten Mittellinie zu ziehende Linie (Nr. 2). Dieser Teil ist somit bereits als Bestandteil des Ufergrundstücks gebucht (BayOLG MittBayNot 1983, 63/64 m. w. N.).“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Herzlichen Dank für den Hinweis auf die Entscheidung! Offenbar hab ich bei beck online nicht die richtigen Stichwörter eingegeben.
    Dann wäre es nur als eine Art "Flächenberichtigung" zu behandeln. Allerdings weist der FN Zuflurstücke (sind das dann "Anteile" i.S.d. Entscheidung?) aus, die dann den Ufergrundstücken zugebucht werden.
    Der Teil des Bachlaufs, der dann aus dem Kataster verschwindet, läuft nur durch Grundstücke eines Eigentümers.

    Wir haben für jede Gemarkung ein Verzeichnis ungebuchter Flurstücke. Darin vermerken wir dann Änderungen, die vom VA mitgeteilt werden. Hier find ich aber nur Flächenberichtigungen.

  • "...Damit scheidet die Buchung irgendwelcher Anteile des Gewässerflurstücks auf den Grundbuchblättern der Ufergrundstücke aus...."

    Das ist nach dieser Entscheidung schon sehr fraglich, ob du deinen FN so vollziehen kannst.

  • Nach Angabe ist der Wasserlauf inzwischen verlandet. Den FN haben sie jetzt storniert (er weist ja auch einen "Anliegerwasserlauf" aus).
    Wenn es kein Wasserlauf mehr ist, dann ist ja das BayWG nicht mehr anwendbar und man könnte den ehemaligen Bachlauf vermessen und den ehemaligen Ufergrundstücken zuschreiben.

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