Änderung SE zu SNR - Änderung Pläne?

  • Hallo,

    in dem Aufteilungsplan zu einer Teilungserklärung wird das jeweilige Sondereigentum mit einer Farbe abgegrenzt. (Wohnung 1 = rot, Whg 2 = blau).
    Sondernutzungsrechte werden dagegen schraffiert und mit zb "SNR Whg 1" bezeichnet.

    Es wurde an einer Grundstücksfläche Sondereigentum begründet, welche nicht sondereigentumsfähig ist. Dies wurde beanstandet.

    In dem Nachtrag heißt es nun lediglich, "die Fläche ... wird der Einheit .. als Sondernutzungsrecht zugeordnet."
    Neue Pläne habe ich nicht bekommen.

    Ist die Änderung so ohne Weiteres möglich oder müsste dann nicht ein dementsprechender Plan vorgelegt werden (also jetzt der Grundstücksteil schraffiert und SNR und nicht mehr farblich markiert, was auf Sondereigentum schließen lässt)? :gruebel: :confused:


    Daneben waren SNR an 2 Dachterrassen begründet und zugeordnet.
    In dem Nachtrag werden diese nun getauscht.

    Auch hier ist doch ein getrennter Blick in Teilungserklärung oder Plan verwirrend. Zwar ist die gleichlautende Nummerierung von Sondereigentum und SNR nicht zwingend (DNotI, 14.06.2004, DokumentenNr. 11149), am sinnvollsten wäre es aber doch einfach den Plan zu ändern und die Bezeichnung der Terrassen in diesem zu tauschen, sodass die Einheit 1 immer noch das SNR an der Dachterrasse 1 hat und insoweit Text, Plan und Nummerierung übereinstimmen, oder?

    Ich dachte, Schriftteil und Pläne müssen übereinstimmen.
    Also was geschrieben ist, muss auch im Plan zu sehen sein - und Änderungen eben auch auf beiden Seiten erfolgen. :oops:

  • Da sehe ich keine Notwendigkeit für einen Plan, solange nur alles richtig beschrieben ist. Man kann ja zB auch Keller und Wohnungen mit unterschiedlicher Zahl zu einer Einheit zusammenfassen ("90/1000 MEA, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit "1" und rot schraffiert gekennzeichneten Wohnung im Erdgeschoß, dem im Aufteilungsplan mit "K 4" und grün schraffiert gekennzeichneten Kellerraum und der im Aufteilungsplan mit "G3" und blau schraffiert gekennzeichneten Garage")

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  • Ob es noch richtig beschrieben ist, frag ich mich...

    Wenn im Plan und in der Teilungserklärung bislang Sondereigentum und SNR durch "farbliche Kennzeichnung und Bezeichnung Whg 1" bzw. "Schraffierung und Bezeichnung SNR Whg 1"unterschieden wurde, kann dann das Sondereigentum so einfach geändert werden, in dem es nun textlich heißt, "die Fläche neben der Treppe ist nun SNR".

    In der Eintragung hätte ich bislang ja schreiben können "SE an der Whg 1 nebst Sondernutzungsrecht an der schraffierten und mit SNR Whg 1 bezeichneten Grundstücksfläche"

    Jetzt sollte ich den Text dann um " ... an der schraffierten und mit SNR Whg 1 bezeichneten sowie an der rot markierten Grundstücksfläche neben der Treppe zugeordnet" ergänzen oder?

    Aus dem Plan selbst lässt sich die Unterscheidung dann alleine aber nicht mehr erkennen...

  • .. Man kann ja zB auch Keller und Wohnungen mit unterschiedlicher Zahl zu einer Einheit zusammenfassen ("90/1000 MEA, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit "1" und rot schraffiert gekennzeichneten Wohnung im Erdgeschoß, dem im Aufteilungsplan mit "K 4" und grün schraffiert gekennzeichneten Kellerraum und der im Aufteilungsplan mit "G3" und blau schraffiert gekennzeichneten Garage")

    Das kann für den anfänglichen Vollzug einer Teilungserklärung nicht richtig sein. Wie sich aus § 7 Absatz 4 Nr. 1 Halbsatz 2 WEG ergibt, sind alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen. Der Leitsatz des BayObLG 2. Zivilsenat, aus dem Beschluss vom 01.08.1991, BReg 2 Z 100/91 = Rpfleger 1991, 414 lautet: „Wohnungseigentum kann nicht im Grundbuch eingetragen werden, wenn zum Sondereigentum an Wohnungen Kellerräume gehören und diese im Aufteilungsplan nicht mit den gleichen Nummern bezeichnet sind wie die Wohnräume. Dies gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Teilungserklärung vor Vollzug im Grundbuch geändert wird.“

    Daher sind auch räumlich getrennte, jedoch zum Sondereigentum gehörende Räume (z.B. Keller) mit der gleichen Nr. wie die Wohnung zu versehen (s. K. Schmidt im jurisPK-BGB Band 3, 7. Auflage 2014, Stand 01.10.2014, § 7 RN 16; Rapp im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2005, § 7 WEG RN 20; Commichau im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 7 WEG RN 33). Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, 19. Auflage 2010, führen in § 7 RN 34, 35 aus: „§ 7 Abs. 4 soll der Klarheit des Ws-GBs dienen (LG Bayreuth, MittBayNot 75, 102). Um eindeutiger Zuordnung willen sollen Einzelräume, die zu einem WE gehören, mit der gleichen Nummer des Aufteilungsplanes gekennzeichnet werden….Mit „Einzelräume“ sind insbesondere Keller, Speicher oder Garagen bzw. Stellplätze (Näheres LG Düsseldorf, Rpfleger 77, 30 = ZMR 80, 63) gemeint, nicht auch kleinste Räume (LG Bayreuth, a. a. O.). Außerdem sollen Eintragungsbewilligung und Aufteilungsplan hinsichtlich der Nummerierung der Sondereigentumsrechte übereinstimmen…“

    Nach BayObLG, Beschluss vom 28.09.1981, BReg 2 Z 68/81 = Rpfleger 1982, 21; Staudinger/Rapp (2005) § 7 WEG Rn. 20; jurisPK/ Schmidt § 7 WEG RN 16, MüKo/Commichau § 7 WEG RN 33 reicht auch die farbige Umrandung, um das Sondereigentum zu kennzeichnen.

    Ob SNRé gleichermaßen so gekennzeichnet werden müssen oder können (so K. Schmidt im jurisPK unter Zitat Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl. 2013, § 7 Rn. 23) kann dahinstehen, weil die SNRé vorliegend als solche gekennzeichnet wurden. ME kann für SNR nicht die der Darstellung des SE vorbehaltene Nummerierung verwendet werden. Das DNotI führt in dem oben zitierten Gutachten Nr. 11149 aus: „Dementsprechend wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung betont, dass die eingeschränkte gesetzliche Zweckbestimmung des § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 WEG die Darstellung von Sondernutzungsrechten nicht einschliesst (BayObLG Rpfleger 1994, 294, 295; OLG Hamburg OLGZ 1990, 308, 313). Wenn demnach der Aufteilungsplan i. S. d. § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 1. Halbs. WEG rechtlich nicht mit der Begründung von Sondernutzungsrechten in Verbindung zu bringen ist, so spricht dies schon wegen der gesetzlichen Systematik dagegen, § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 2. Halbs. WEG auf Sondernutzungsrechte an Einzelräumen zu erstrecken“ Daher bedarf es auch keiner Übereinstimmung mit den Nummern der Wohnungen. Und wenn nunmehr "das Sondereigentum so einfach geändert wurde, in dem es nun textlich heißt, die Fläche ... wird der Einheit .. als Sondernutzungsrecht zugeordnet“ oder „die Fläche neben der Treppe ist nun SNR", dann entspricht das im Grunde genommen dem Umstand, dass auf die Teilungserklärung auch eingeschränkt Bezug genommen werden könnte. Dazu führt Grziwotz in Erman BGB, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 7 RN 3 aus: „Zur Vermeidung von Widersprüchen oder aufgrund geänderter Vorstellungen ist auch eine eingeschränkte Bezugnahme auf den Aufteilungsplan zulässig (zB best Wohnung bleibt als Hausmeisterwohnung GemE, Keller wird GemE, Garage wird kein TeilE; BGH 130, 159). Unschädlich ist es deshalb auch, wenn die Aufteilungspläne Gebäude oder Wohnungen umfassen, die nicht aufgeteilt werden sollen…“

    Im Ergebnis bedeutet das, dass auch meines Erachtens nach kein neuer Plan erforderlich ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke!

    Dann werde ich es im Eintragungstext wie in #3 beschrieben handhaben und diese Flächen einzeln als a) schraffiert und als b) farblich markiert bezeichnen.

  • .. Man kann ja zB auch Keller und Wohnungen mit unterschiedlicher Zahl zu einer Einheit zusammenfassen ("90/1000 MEA, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit "1" und rot schraffiert gekennzeichneten Wohnung im Erdgeschoß, dem im Aufteilungsplan mit "K 4" und grün schraffiert gekennzeichneten Kellerraum und der im Aufteilungsplan mit "G3" und blau schraffiert gekennzeichneten Garage")

    Das kann für den anfänglichen Vollzug einer Teilungserklärung nicht richtig sein. Wie sich aus § 7 Absatz 4 Nr. 1 Halbsatz 2 WEG ergibt, sind alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen. Der Leitsatz des BayObLG 2. Zivilsenat, aus dem Beschluss vom 01.08.1991, BReg 2 Z 100/91 = Rpfleger 1991, 414 lautet: „Wohnungseigentum kann nicht im Grundbuch eingetragen werden, wenn zum Sondereigentum an Wohnungen Kellerräume gehören und diese im Aufteilungsplan nicht mit den gleichen Nummern bezeichnet sind wie die Wohnräume. Dies gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Teilungserklärung vor Vollzug im Grundbuch geändert wird.“


    Es ist ja nicht die "gleiche" Nummer, das wäre ja "1". Eine Bezeichnung als "K1" oder "G1" ist dagegen unschädlich.

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