Geschäftsführer einer UG verstorben

  • Hallo Liebe Mitglieder,

    ich hoffe auf eure Hilfe da ich echt ratlos bin :confused:

    Folgender Fall:

    Eine UG hat sich bei uns abgemeldet und ist nach München umgesiedelt.
    Die Gewerbesteuer für 2013 müssten Sie aber noch bei uns zahlen.

    Der Geschäftsführer wollte auch noch seine Steuererklärung abgeben, da die Bescheide auf einer Schätzung basierten, allerdings kam es
    da nicht mehr dazu, da er am 15.11.2015 verstorben ist.

    Er war alleiniger Geschäftsführer.

    Wir haben noch Forderungen über 1.000,00 € gegen die Firma...

    Wie soll ich jetzt am Besten vorgehen?

    Bei natürlichen Personen weiß ich wie man vorgeht, aber bei einer Firma bin ich ratlos...

    vielen lieben Dank jetzt schon einmal.:)

    viele Grüße


  • :confused: Worum geht es dir denn konkret ?

  • Mir geht es darum, wie ich an das Geld für uns komme...:confused:

    Die UG gibt es laut HR Auszug noch...

    Aber der Geschäftsführer ist Tod...

    Soll ich dann weiterhin gegen die UG Vollstrecken? Weil diese ja mein Steuerschuldner ist?
    Oder welche Möglichkeiten habe ich an mein Geld zu kommen?

    Dankeschön :)

  • Eine Vollstreckung gegen die UG ist generell durchaus möglich, sie ist ja im Handelsregister noch eingetragen.

    Als erstes würde ich dem Register eine Mitteilung über den Tod des GF machen, möglicherweise ist das dort noch nicht bekannt.

    Vielleicht gibt es weitere Gesellschafter, die nun einen neuen GF bestellen können oder bereits haben.
    Vielleicht kommt auch mal die Bestellung eines Not-GF durch das Registergericht in Frage.
    Das wird man ggf. abwarten müssen.

    Mit neuem GF oder Not-GF sind Vollstreckungsmaßnahmen dann kein Problem.

  • Super das Hilft mir schon.

    Dann schreibe ich am Besten gleich das Handelsregister an und teile den Tod des Geschäftsführers mit.

    Also was ich weiß, war er der alleinige Geschäftsführer...

    Aber ich könnte doch bestimmt die Konten der UG pfänden oder?

    Mir wäre nämlich ein Konto bekannt...

    Dankeschön :)

  • Na dann los.

  • MOOOOment, so einfach ist das nicht, wie bereits oben gesagt, aber dann wohl doch untergegangen,


    :guckstduh hier

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nun verwirre doch die Steffi nicht weiter, natürlich ist das einfach: Kontopfändung gegen die UG und mal schauen, was noch drauf ist,
    ist eh im Minus.

  • Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und das ist die UG. Ob die UG einen Geschäftsführer hat oder nicht, ist zweitrangig. Du vollstreckst gegen die UG.

    Erst wenn die Vollstreckung gegen die UG erfolglos ist, kannst Du überlegen ob Du den Geschäftsführer nach § 69 i.V.m. § 191 AO in Haftung nehmen lässt. Dafür sollte er allerdings noch leben. Wobei man Haftungsbescheide auch an die Rechtsnachfolger richten kann.

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