Rückzahlung für Provisionserträge und Darlehen bei Eltern anrechenbar?

  • Hallo,

    befinde mich gerade im VKH-Überprüfungsverfahren nach § 120 IV ZPO.

    a) Der Ag. zahlt monatlich Raten iHv 150 EUR. Grund: Privat-Darlehen wurde bei dem vorherigen Arbeitgeber aufgenommen, um die rückständigen Provisionserträge auszugleichen (Ag. ist Versicherungskaufmann).

    b) Ag. zahlt monatlich 100 EUR an seine Eltern zurück. Er hat sich vor Jahren Geld bei seinen Eltern geliehen, weil seine Ex-Frau ihm einen Schuldenberg hinterlassen hat. ;)

    Die monatliche Zahlung wurde entsprechend nachgewiesen.
    Kann ich die Zahlungen berücksichtigen? Meinungen?

  • Ergänzung:
    Darlehensaufnahme erfolgte erst nach Bewilligung (bei dem Verfahren handelt es sich aber um das
    Scheidungsverfahren).
    Allerdings wurde bei der Bewilligung die monatliche Abzahlung eines Kfz iHv 555 Euro als angemessen erachtet. Aufgrund der "notwendigen" Darlehensaufnahme a) und b) und jetzige Rückzahlung kann der Ag. davon derzeit nur 250 Euro monatlich zahlen. Einkommen ist ähnlich geblieben. Wohnkosten haben sich erhöht. Fraglich, ob sich die Verhältnisse geändert haben. Aber wenn ich a) und b) nicht berücksichtige und Kfz nur mit 250 Euro, komme ich auf eine Rate.

  • Ergänzung:
    Darlehensaufnahme erfolgte erst nach Bewilligung (bei dem Verfahren handelt es sich aber um das
    Scheidungsverfahren).
    Allerdings wurde bei der Bewilligung die monatliche Abzahlung eines Kfz iHv 555 Euro als angemessen erachtet. Aufgrund der "notwendigen" Darlehensaufnahme a) und b) und jetzige Rückzahlung kann der Ag. davon derzeit nur 250 Euro monatlich zahlen. Einkommen ist ähnlich geblieben. Wohnkosten haben sich erhöht. Fraglich, ob sich die Verhältnisse geändert haben. Aber wenn ich a) und b) nicht berücksichtige und Kfz nur mit 250 Euro, komme ich auf eine Rate.


    Bei gleichem Einkommen und höheren Wohnkosten liegt die für eine Ratenanordnung notwendige wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vor.

  • Ergänzung:
    Darlehensaufnahme erfolgte erst nach Bewilligung (bei dem Verfahren handelt es sich aber um das
    Scheidungsverfahren).
    Allerdings wurde bei der Bewilligung die monatliche Abzahlung eines Kfz iHv 555 Euro als angemessen erachtet. Aufgrund der "notwendigen" Darlehensaufnahme a) und b) und jetzige Rückzahlung kann der Ag. davon derzeit nur 250 Euro monatlich zahlen. Einkommen ist ähnlich geblieben. Wohnkosten haben sich erhöht. Fraglich, ob sich die Verhältnisse geändert haben. Aber wenn ich a) und b) nicht berücksichtige und Kfz nur mit 250 Euro, komme ich auf eine Rate.


    Bei gleichem Einkommen und höheren Wohnkosten liegt die für eine Ratenanordnung notwendige wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vor.

    Aufgrund der geschilderten Umstände würde ich hier auch die Zahlungen auf die Darlehen zu a) und b) als besondere Belastung anerkennen. Somit wären insgesamt 500 EUR für Darlehen zu berücksichtigen gegenüber 555 EUR im Zeitpunkt der Bewilligung. Wenn dann noch das Einkommen "ähnlich" geblieben ist, die Wohnkosten sich jedoch erhöht haben, dürfte kein Raum für eine Ratenzahlungsanordnung gegeben sein (im Ergebnis also wie Frog).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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