Wirksam zugestellt?

  • Hallo,

    ich habe ein kleines Problem mit Zustellungen in den Niederlanden.

    Die Klage und das Urteil sind beide gegen EgR zugestellt worden. Beides kam zurück. Mit dem niederländischen Vermerk "nicht abgeholt" und einem Aufkleber auf dem das Niederlegungsdatum und das Rücksendungsdatum vermerkt sind.

    Von dem kleinen rosa Rückschein fehlt jede Spur.

    Reicht der oben genannte Vermerk und der Aufkleber aus oder brauche ich zwingend den Rückschein? Die Kommentierung lese ich so, dass der Rückschein notwendig ist, sicher bin ich mir aber gar nicht.

    Liebe Grüße

  • Manchmal schon. Ich mache das für das ganze Gericht. Also laufen auch alle Rückscheine erst mal bei mir auf.

    Aber um die Frage zu beantworten: Grundsätzlich kannst du nicht von einer wirksamen Zustellung ausgehen. vgl. OLG Stuttgart vom 31.03.2010, 5 W 62/09 Die Anforderungen an eine Benachrichtigung an den Empfänger sind sehr hoch. Ich würde hier mit richtigem Ersuchen arbeiten, da evtl. davon ausgegangen werden muss, dass der Empfänger die Post immer nicht abholt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hallo,

    @ Annett: Vielen Dank für deine Antwort.

    Ich soll in diesem Fall die Bescheinigung nach Art. 53 EUVO 1215 erteilen. Dafür muss die Klage wirksam zu gestellt sein. Laut Vermerk des Richters ist die Zustellung wirksam. Mich irritiert aber sehr, dass ich keinen Rückschein habe.

  • Auch ich mache hier die ganzen Auslandssachen. Mit der Beurteilung, ob eine Auslandszustellung wirksam ist oder nicht, habe ich jedoch dennoch nichts zu tun. Das ist eine Frage, die m.E. ausschließlich der zuständige Sachbearbeiter des Verfahrens zu treffen hat, also der dort zuständige Richter oder Rechtspfleger. Und der hat hier doch offensichtlich die Wirksamkeit der Zustellung bejaht.

  • Unter dem Strich entscheide ich das auch nicht. Ich empfehle dann aber immer eine nochmalige Zustellung per Ersuchen.

    Aber wenn der Richter meint, es ist zugestellt. Du hast nur mit dem Datum der Zustellung ein Problem. Wenn ich das Recht verstanden habe, richtet sich das dann nach dem Landesrecht. Das ist von Land zu Land unterschiedlich. Da müsstest du mal suchen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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