Hallo, ihr Lieben!
Ich habe folgendes Problem:
Ein KfA, § 788 ZPO, gegen Gesamtschuldner. Zu ihr konnte die aktuelle Adresse inzwischen ermittelt werden, er ist nach Auskunft des EMA nicht zu ermitteln.
Ihr kann ich den Antrag jetzt also zur Stellungnahme senden, den KfB aber trotzdem nicht erlassen, weil ich ihn nicht anhören kann?
Oder kann ich eventuell auch für die Anhörung eine öffentliche Zustellung machen (natürlich erst nach Nachweis der Voraussetzungen)?
Hab hier schon ein bisschen quergelesen, aber da geht es immer um die Zustellung des fertigen Beschlusses und dann § 185 ZPO.
Meine Kollegin hatte vorgeschlagen, den KfB erstmal zu erlassen und ihm dann öffentlich zuzustellen mit dem Hinweis, dass die Unterlagen, sprich der Antrag, in der Geschäftsstelle eingesehen werden können.
Ich hab da aber Bauchschmerzen, so ganz ohne Anhörung vorher...
Schonmal vielen Dank für eure Hilfe!
Gruß, Zahira