Antrag Zusammenrechnung. Verschiedene DS?

  • hab einen antrag auf zusammenrechnung.
    soweit ich gelesen habe ist das aber nur möglich, wenn verschiedene ds betroffen sind.
    nach dem vermögensverzeichnis ist der fall so:

    1. rente von der dt. rv Knappschaft-bahn-see in Berlin

    2. renten-zusatzversicherung von der dt. rv Knappschaft-bahn-see in münster

    mir stellt sich die frage, ob hier verschiedene ds vorliegen und ob die renten-Zusatzversicherung erst noch gepfändet werden muss.
    der ursprüngliche pfüb erfasste nur die hauptrente.

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • hab einen antrag auf zusammenrechnung.
    soweit ich gelesen habe ist das aber nur möglich, wenn verschiedene ds betroffen sind.
    nach dem vermögensverzeichnis ist der fall so:

    1. rente von der dt. rv Knappschaft-bahn-see in Berlin

    2. renten-zusatzversicherung von der dt. rv Knappschaft-bahn-see in münster

    mir stellt sich die frage, ob hier verschiedene ds vorliegen und ob die renten-Zusatzversicherung erst noch gepfändet werden muss.
    der ursprüngliche pfüb erfasste nur die hauptrente.

    Handelt es sich bei der Zusatzrente auch um eine SGB-Leistung?

    Für die Zusammenrechnung von mehreren AE ist der unpfändbare Grundbetrag (und ggfs. Mehrbetrag) aus dem Einkommen zu entnehmen, das die wesentliche Lebensgrundlage bietet. Es ist davon auszugehen, dass das auch für die Zusammenrechnung mehrerer SGB Leistungen gilt. Andererseits sind beide Leistungen gleich sicher.

    Um ein Einkommen zwecks Ermittlung des unpfändbaren Einkommens hinzuzurechnen, bedarf es nicht ausdrücklich der Pfändung des Einkommens, das unpfändbar bleiben soll (Stöber 1147).

  • hab einen antrag auf zusammenrechnung.
    soweit ich gelesen habe ist das aber nur möglich, wenn verschiedene ds betroffen sind.
    nach dem vermögensverzeichnis ist der fall so:

    1. rente von der dt. rv Knappschaft-bahn-see in Berlin

    2. renten-zusatzversicherung von der dt. rv Knappschaft-bahn-see in münster

    mir stellt sich die frage, ob hier verschiedene ds vorliegen und ob die renten-Zusatzversicherung erst noch gepfändet werden muss.
    der ursprüngliche pfüb erfasste nur die hauptrente.

    Handelt es sich bei der Zusatzrente auch um eine SGB-Leistung?

    davon gehe ich mal aus- weiß es aber nicht genau. aber die hauptfrage dürfte doch sein, ob es sich hier um verschiedene ds handelt. wenn nicht scheidet ja eine zusammenrechnung aus.

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Ich denke mal, dass Münster und Berlin verschiedene Städte sind und es sich somit auch um verschiedene Drittschuldner handelt. Sollte es nicht so sein, dann kann "der" Drittschuldner ja RM einlegen.

  • Ich würde sagen, dass es sich nur um unterschiedliche Geschäftsstellen handelt. Es gibt aber nur eine Knappschaft. Schau auch hier. Ich denke, eine Zusammenrechnung scheidet hier aus.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich würde sagen, dass es sich nur um unterschiedliche Geschäftsstellen handelt. Es gibt aber nur eine Knappschaft. Schau auch hier. Ich denke, eine Zusammenrechnung scheidet hier aus.

    Denke ich nicht, weil es bei der Zusatzversicherung heißt:

    "Die Renten-Zusatzversicherung [ehem. Abteilung B- Betriebsrente] ist eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes." und

    "Die Renten-Zusatzversicherung [vormals Abt.B / Betriebsrente] ist eine eigenständige betriebliche Altersvorsorge des öffentlichen Dienstes, die die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzt."

    Demzufolge würde ich annehmen, dass es sich nicht um eine SGB Rente handelt, sondern um eine betriebliche Altersversorgung, die pfändungsrechtlich Arbeitseinkommen ist. Und wenn das so wäre, könnte die Zusammenrechnung so u.U. nicht stattfinden, weil eine Hinzurechnung der Zusatzrente dann gegen § 850e Nr. 2a ZPO verstoßen würde.

  • Wenn es sich bei der Zusatzversorgung nicht um SGB Leistung handeln sollte, sondern, wie ich annehme, um AE, wäre § 850e Nr. 2a ZPO zu beachten. Das heißt, dass der unpfändbare Grundbetrag zuerst aus der (bereits) gepfändeten Rente zu entnehmen wäre.

    Es wäre zunächst mal hilfreich zu wissen, wie hoch die Renten sind und wie viele u.P. zu berücksichtigen sind um die Möglichkeiten abklopfen zu können.

  • rente: 1.199,07 €
    zusatzrente: 341,58 €

    keine unterhaltsberechtigte person

    Hast Du den Schuldner schon gehört (Stöber, Rdn. 1161)? Was sagt er?

    Alles vorausgesetzt, dass es sich bei der Zusatzrente nicht um eine SGB Leistung handelt:

    Wegen § 850e Nr. 2a ZPO müsstest Du zumindest anordnen, dass der unpfändbare Grundfreibetrag der Rente zu entnehmen ist (§ 850e Nr. 2a ZPO, Stöber, Rdn. 1150). Aus welchem Einkommen der unpfändbare Mehrbetrag zu entnehmen ist, kannst Du grundsätzlich selbst bestimmen (s. a. Stöber Rdn. Rdn. 1146). Aber bei dem Beispiel von Stöber in der Rdn. 1150 sind auch die Mehrbeträge aus der Rente zu entnehmen.

    Aus dem gesamten Einkommen sind 326,28 € pfändbar, also 1.213,72 € unpfändbar.

    Würdest Du anordnen, dass die unpfändbaren Grund- und Mehrbeträge aus der Rente zu entnehmen sind, dann wären die unpfändbaren Beträge höher als die Rente und somit würde nichts gepfändet. Beachte, dass der Zusammenrechnungsbeschluss nicht die Zusatzrente erfasst, weil die nicht gepfändet ist.

    Würdest Du anordnen, dass die unpfändbaren Grundbeträge der Rente und die unpfändbaren Mehrbeträge der Zusatzrente zu entnehmen sind, erhielte der Gläubiger die Differenz zwischen 1.199,07 € und dem unpfändbaren Grundbetrag von 1.073,88 €, also nur 125,19 €. Weil der Zusammenrechnungsbeschluss keine Auswirkungen für die Zusatzrente hat, würde der restliche pfändbare Betrag in Höhe von 201,09 € nicht einbehalten.

    Vermutlich müsstest Du also den Antrag auf Zusammenrechnung mit Hinweis auf § 850e Nr. 2a ZPO zurückweisen (vermute ich mal).

    Der Gläubiger müsste dann die Zusatzrente pfänden und gleichzeitig den Zusammenrechnungsantrag stellen. Dass die Rente bereits gepfändet ist, spielt dabei keine Rolle, weil eine solche Pfändung nicht für die Rente wirkt, weil der Rententräger nicht als Drittschuldner bezeichnet wurde. Manchmal kann es also besser sein, die Rente nochmals mit zu pfänden, damit der Zusammenrechnungsbeschluss auch für die Rente Wirkung entfaltet.

    Habe leider oft Pfändungen gehabt, wo dieses vorgekommen ist und es war dann sehr mühsam dem Gläubiger zu erklären, dass der Zusammenrechnungsbeschluss für mich nicht wirkt, weil ich zwar im Zusammenrechnungsbeschluss genannt war, aber nicht als Drittschuldner in der Pfändung selbst.

  • Im vorliegenden Fall müsste man - wie coverna - wohl erst mal klären, was ist ggf. SGB-Leistung und was ggf. nicht.

    Ich hätte ja jetzt gedacht, dass sowohl Rente wie auch Zusatz-Rente Sozialleistungen sind, dann könnte man auch eine Zusammenrechnung machen.

    Falls die Zusatz-Rente AE sein sollte, liefe eine Zusammenrechnung vorliegend leer - wie coverna.

    Sind etwa ggf. beide Renten gar AE ? - dann ginge Zusammenrechnung auch.

    Könnte man nicht zu dem Gl.-Antrag (klar) den Schuldner hören, aber halt auch die beiden Drittschuldner m.d.B. um Mitteilung, ob deren jeweilige Leistung AE oder Soz. ist; ich meine, wenn die es nicht wissen ...

    Zuvor kann man diese Frage natürlich auch an den antragstellenden Gl. weitergeben, (aber der weiß es wahrscheinlich auch nicht und versteht den Sinn der Nachfrage gar nicht).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!