Adoption durch Großeltern

  • Hallo zusammen,

    damit mein Durcheinander im Kopf nicht noch größer wird, bitte ich euch bei folgender Fallkonstellation um Hilfe:

    Mein Erblasser (geboren 1958) ist 2015 kinderlos verstorben. Der Erblasser war am 01.01.1977 volljährig.

    Er ist 1961 von seinen Großeltern mütterlicherseits adoptiert worden. Aus der Ehe der Großeltern ist neben der leiblichen Mutter des Erblassers noch ein weiteres Kind hervorgegangen.

    Die leiblichen Eltern des Erblassers hatten neben diesem noch vier weitere Kinder.

    Als der Erblasser 2015 verstarb lebten noch seine leibliche Mutter, die vier leiblichen Geschwister und der weitere Sohn der Großeltern. Die Adoptiveltern und der leibliche Vater waren bereits verstorben.

    Eine Erklärung nach Art. 12 § 2 AdoptG wurde nicht abgegeben.

    Erben jetzt die leibliche Mutter und der weitere Sohn der Großeltern zu je 1/2-Anteil oder die leibliche Mutter zu 1/2-Anteil und die leiblichen vier Geschwister zu je 1/8-Anteil?

  • Art. 12 § 2 AdoptG betrifft Kinder, die am 01.01.1977 minderjährig waren, dürfte also hier nicht zutreffen.
    Durch die Adoption wurde die Verwandtschaft nur zu den Adoptiveltern, nicht aber zu den Verwandten der Adoptiveltern begründet, während die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse vollständig bestehen blieben (nähere Erläuterungen auch in den Kommentaren zu § 1924 BGB).
    Erben dürften daher die leibliche Mutter zu 1/2-Anteil und die leiblichen vier Geschwister zu je 1/8-Anteil sein.

  • Von welchen Zufällen die erbrechtlichen Dinge mitunter abhängen, zeigt die Tatsache, dass der im Jahr 1958 geborene Angenommene nur deshalb am 01.01.1977 volljährig war, weil das Volljährigkeitsalter im Jahr 1974 auf 18 Jahre herabgesetzt wurde.

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