Das schafft keinen Rechtsfrieden, sondern der Streit setzt sich dann unnötig vor dem Prozessgericht fort.
Der NLP muss dann ggf. später einen Teil der Vergütung zurückerstatten.
Im Vergütungsfestsetzungsverfahren wurde doch bislang nur die Plausibilität geprüft, d.h. könnte die abgerechnete Tätigkeit vom Aufgabenkreis gedeckt sein (z.B. Schreiben an Standesamt wegen Geburtsurkunde oder Telefongespräch mit Steuerberater wegen Einkommensteuer).
Beim umfassenden Aufgabenkreis Sicherung, Verwaltung und Erbenermittlung war letztendlich alles plausibel und somit vergütbar. Evtl. Einwendungen des Erben bzw. ggf. des Verfahrenspflegers hinsichtlich einzelner Positionen waren in der Regel schon bisher nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden, sondern in das Zivilrecht zu verweisen.