Anfechtung der Annahme möglich?

  • Der Erblasser stirbt im September 2012.
    Alle gesetzlichen Erben haben seit diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Tode des Erblassers.
    Im Februar 2013 beantragt die Witwe W einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge nach dem Erblasser dahingehend, dass sie diesen zu ein halb Anteil und die gemeinsamen Kinder A, B und C diesen zu je ein sechstel Anteil beerbt haben.
    Die Anhörung der Kinder ist versehentlich unterblieben und der Erbschein wurde hier antragsgemäß erteilt.
    Ausweislich des eingereichten Wertermittlungsbogens ist der Nachlass des Erblassers nicht überschuldet.
    Die Witwe W hat im Februar 2013 zudem die Berichtigung des Grundbuches dahingehend beantragt, dass anstelle des Erblassers die vorgenannte Erbengemeinschaft eingetragen wird.
    Die Erbengemeinschaft ist sodann im Februar 2013 ins Grundbuch eingetragen worden und allen Erben sind hiervon Eintragungsnachrichten übersandt worden.
    Nunmehr beabsichtigt der Erbe A einen Antrag auf Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens über sein Vermögen zu stellen, da er überschuldet ist.
    Dabei ist ihm jetzt bewusst geworden, dass auch sein Anteil an der ungeteilten Erbengemeinschaft nach dem Erblasser zu seinem Vermögen gehört und damit ebenfalls in die Insolvenzmasse fällt.
    Er möchte daher nicht mehr Mitglied der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser sein und will daher die Annahme der Erbschaft nach dem Erblasser anfechten mit der Begründung, er habe nicht gewusst, dass man, wenn man nicht Erbe werden möchte, die Ausschlagung der Erbschaft binnen sechs Wochen erklären muss.
    Meines Erachtens nach ist diese Begründung nur vorgeschoben und es widerstrebt mir, den Erbschein vom Februar 2013 als unrichtig einzuziehen.
    Kann ich die Einziehung des Erbscheins vom Februar 2013 daher ablehnen mit der Begründung, dass die Anfechtung der Annahme jetzt nicht mehr möglich ist?

  • Spätestens mit der grundbuchamtlichen Mitteilung der seine Person beinhaltenden Grundbuchberichtigung hat der Miterbe seine Erbenstellung aktzeptiert und verinnerlicht. Also kann er zu diesem Zeitpunkt keinen Willen gehabt haben, der dahin geht, die Erbschaft nicht annehmen zu wollen.

    Also: Netter Versuch, aber aussichtslos.

    Der einzuschlagende Verfahrensweise ist die Zurückweisung der Anregung auf Einziehung im Beschlusswege.

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