Untätiger Gerichtsvollzieher

  • Wir haben über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle dem zuständigen Gerichtsvollzieher Vollstreckungsauftrag erteilt. Seitdem sind fünf Wochen vergangen, ohne dass er sich in Bewegung gesetzt hätte. Auf Nachfragen teilt er mit, dass er erst krank gewesen sei und nun Rückstände abarbeiten müsse. Den Auftrag an einen Kollegen weiterleiten will er nicht. Das Ganze könne noch dauern.

    Muss man das akzeptieren? Ich sehe hier unsere Felle davonschwimmen, da auch andere Gläubiger dem Vollstreckungsschuldner im Nacken sitzen ...

  • § 5 GVGA
    Zeit der Erledigung des Auftrags
    (1) 1Die Erledigung der Aufträge darf nicht verzögert werden. 2Erfolgt die erste Vollstreckungshandlung nicht innerhalb eines Monats, so ist der Grund der Verzögerung aktenkundig zu machen.3Der Gerichtsvollzieher entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, in welcher Reihenfolge die vorliegenden Aufträge nach ihrer Dringlichkeit zu erledigen sind. 4Er muss in jedem Fall besonders prüfen, ob es sich um eine Eilsache handelt oder nicht. 5Die Eilbedürftigkeit kann sich aus der Art der vorzunehmenden Amtshandlung ergeben; dies gilt insbesondere für die Vollziehung von Arresten oder einstweiligen Verfügungen, für Proteste, Benachrichtigungen des Drittschuldners nach § 845 (ZPO) und für Zustellungen, durch die eine Notfrist oder eine sonstige gesetzliche Frist gewahrt werden soll. 6Aufträge, deren eilige Ausführung von der Partei verlangt wird, müssen den für die besondere Beschleunigung maßgebenden Grund erkennen lassen.
    (2) 1Der Gerichtsvollzieher führt die Zwangsvollstreckung schnell und nachdrücklich durch. 2Die Frist für die Bearbeitung eines Vollstreckungsauftrags ergibt sich aus der Sachlage im Einzelfall; so kann es angebracht sein, einen Pfändungsauftrag umgehend auszuführen, um den Rang des Pfändungsrechts zu sichern. 3Anträge zur Vollziehung von einstweiligen Verfügungen nach § 940a ZPO oder zur Vollziehung von einstweiligen Anordnungen, die das Familiengericht nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) erlassen hat, sind umgehend auszuführen, insbesondere, wenn die Vollziehung der einstweiligen Anordnung vor ihrer Zustellung an den Antragsgegner erfolgt (§ 214 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)).
    (3) 1Der Gerichtsvollzieher führt die Zustellung aus:
    1. innerhalb von drei Tagen nach dem Empfang des Auftrags, möglichst jedoch schon am darauffolgenden Tag, wenn an seinem Amtssitz oder unter seiner Vermittlung durch die Post zuzustellen ist;
    2. auf der ersten Reise, spätestens jedoch binnen einer Woche, wenn außerhalb seines Amtssitzes durch ihn selbst zuzustellen ist.
    2Die Fristen gelten nicht, wenn die Eilbedürftigkeit der Sache eine noch frühere Erledigung des Auftrags erfordert. 3Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende werden bei den Fristen nicht mitgerechnet.
    (4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf die Zustellung von Vollstreckungstiteln zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 Absatz 1 Satz 2 ZPO sowie von Urkunden, welche die rechtliche Grundlage für eine gleichzeitig vorzunehmende Zwangsvollstreckung bilden.

  • Tief durchatmen und abwarten. Dauert eben solange es dauert.

    Die Personaldecke ist bei den Gerchtsvollziehern eben auf Kante genäht. Vertretungen werden nur für Eilsachen gemacht.

    Wenn die Sache besonders eilbedürftig ist, weil z.B. der Schuldner z.B. zu verschwinden droht oder ähnliches, dann ein ruhiges Telefonat mit dem Gerichtsvollzieher führen und entsprechend die Sache begründen.

    Aber einfach nur, weils dem Mandant nicht schnell genug geht, ist kein Grund die Sache beschleunigt zu bearbeiten.

    Manche Gläubiger warten mal locker 6 Monate bis sie vom GV was hören.

  • Fünf Wochen sind doch noch nicht lange... gibt Schlimmeres.... Die ganze Zwangsvollstreckung funktioniert zwar nur, wenn man schnell ist, aber egal... GVZs haben ihre eigenen Uhren... :cool:

  • Ich hänge mich mal hier dran, auch wenn mein GVZ nicht untätig ist. Mich wundert es, dass ich in letzter Zeit öfter die Vollstreckungsunterlagen zurückbekomme, wenn der Schuldner in die Zuständigkeit eines anderen verzogen ist, auch wenn ich die Übersendung an den dann zuständigen GVZ beantragt habe.

    Gibt es hierfür einen besonderen Grund?
    Die Möglichkeit der Übersendung an den nächstzuständigen GVZ ist doch sicherlich nicht ohne Grund in das verbindliche Formular aufgenommen worden... oder doch?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!