Zuschreibung eines Grundstücks/BGB-Gesllschaft mit verschiedenen Bezeichnungen

  • Mir liegt ein Antrag in korrekter Form auf Zuschreibung des Flst. 100 zu Flst. 200 vor.

    Die Grundstücke sind in verschiedenen Grundbüchern eingetragen.

    Als Eigentümer des Flst. 100 sind 3 Personen mit Vor-/Nachnamen und Geburtsdatum mit dem Zusatz "in BGB-Gesellschaft unter dem Firmennamen Grundstücksgemeinschaft XY -Gesellschaft Bürgerlichen Rechts-" eingetragen.

    Eigentümer des Flst. 200 sind wiederum die drei gleichen Personen mit Vor-/Nachnamen und Geburtsdatum und dem Zusatz "in BGB-Gesellschaft gem. §§ 705 ff BGB".

    Ist der Zuschreibungsantrag überhaupt vollziehbar oder muss man hier grundsätzlich von zwei "verschiedenen" Eigentümern ausgehen?


  • Als Eigentümer des Flst. 100 sind 3 Personen mit Vor-/Nachnamen und Geburtsdatum mit dem Zusatz "in BGB-Gesellschaft unter dem Firmennamen Grundstücksgemeinschaft XY -Gesellschaft Bürgerlichen Rechts-" eingetragen.

    Eigentümer des Flst. 200 sind wiederum die drei gleichen Personen mit Vor-/Nachnamen und Geburtsdatum und dem Zusatz "in BGB-Gesellschaft gem. §§ 705 ff BGB".

    Gibt es denn eine Erklärung der Gesellschafter dahingehend, dass es sich um ein und dieselbe Gesellschaft handelt?

  • Die GbR als solche muss hinreichend bestimmt bezeichnet sein, nicht nur die Gesellschafter.
    Es ist ja z. B. auch denkbar, dass dieselben Gesellschafter mehrere GbRs gründen.


    Das ist nicht einmal völlig fernliegend, sondern hier schon passiert.

    ich würde eine entsprechende Erklärung aller Gesellschafter verlangen und dann, wenn noch erforderlich, die Grundbucheintragungen entsprechend anpassen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die GbR als solche muss hinreichend bestimmt bezeichnet sein, nicht nur die Gesellschafter.
    Es ist ja z. B. auch denkbar, dass dieselben Gesellschafter mehrere GbRs gründen.


    Das ist nicht einmal völlig fernliegend, sondern hier schon passiert.

    ich würde eine entsprechende Erklärung aller Gesellschafter verlangen und dann, wenn noch erforderlich, die Grundbucheintragungen entsprechend anpassen.

    Das Grundbuch des zuzuschreibenden Grundstücks wird bestandslos geschlossen. Ist dann eine Anpassung der Bezeichnungen der BGB-Gesellschaft noch erforderlich oder kann die "verbleibende Bezeichnung" weiterverwendet werden? Oder müssen sich die Gesellschafter hierzu in jedem Fall äußern.

  • Dass das Grundbuch des zuzuschreibenden Grundstücks bestandslos zu schließen ist, ist sekundäre Folge und hat für die Frage, ob die Zuschreibung überhaupt vorgenommen werden kann, keine Bedeutung. Dazu muss der Eigentümer identisch sein. Also muss nachgewiesen sein, dass es keine zwei BGB-Gesellschaften gibt, die den gleichen Gesellschafterbestand aufweisen. Wenn eine dieser Gesellschaften mit dem Namen: „Grundstücksgemeinschaft XY -Gesellschaft Bürgerlichen Rechts“ eingetragen ist, die andere aber nicht, dann kann das schon darauf hindeuten, dass es sich um verschiedene Gesellschaften handelt. Ergibt sich denn aus den Erklärungen, die zur GB-eintragung der jeweiligen Gesellschaft geführt haben, ob der (oder die) Gesellschaft/en zu unterschiedlichen Zeiten gegründet wurde/n ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Dass das Grundbuch des zuzuschreibenden Grundstücks bestandslos zu schließen ist, ist sekundäre Folge und hat für die Frage, ob die Zuschreibung überhaupt vorgenommen werden kann, keine Bedeutung. Dazu muss der Eigentümer identisch sein. Also muss nachgewiesen sein, dass es keine zwei BGB-Gesellschaften gibt, die den gleichen Gesellschafterbestand aufweisen. Wenn eine dieser Gesellschaften mit dem Namen: „Grundstücksgemeinschaft XY -Gesellschaft Bürgerlichen Rechts“ eingetragen ist, die andere aber nicht, dann kann das schon darauf hindeuten, dass es sich um verschiedene Gesellschaften handelt. Ergibt sich denn aus den Erklärungen, die zur GB-eintragung der jeweiligen Gesellschaft geführt haben, ob der (oder die) Gesellschaft/en zu unterschiedlichen Zeiten gegründet wurde/n ?

    Nein, beide Eintragungen erfolgten anlässlich einer Auflassung. Die eine 2008, die andere 2010.

  • :confused:

    Ich glaube, ich steige gerade gedanklich aus. Die beiden - oder vielleicht doch nur eine - GbR hat damals diese beiden Grundstücke erworben, oder? Hat sie das in ein und derselben Urkunde gemacht oder nicht? Und wenn ja, ist in dieser Urkunde von einer Gesellschaft die rede oder von mehreren? Wenn nein: Wie hat sie dann erworben? In was für Urkunden welchen Datums und mit welchen Gesellschaftern?

    Und was liegt jetzt vor: Antrag in korrekter Form oder Erklärung dreier Personen ohne irgendeinen Bezug auf irgendeine Gesellschaft oder was?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • :confused:

    Ich glaube, ich steige gerade gedanklich aus. Die beiden - oder vielleicht doch nur eine - GbR hat damals diese beiden Grundstücke erworben, oder? Hat sie das in ein und derselben Urkunde gemacht oder nicht? Und wenn ja, ist in dieser Urkunde von einer Gesellschaft die rede oder von mehreren? Wenn nein: Wie hat sie dann erworben? In was für Urkunden welchen Datums und mit welchen Gesellschaftern?

    Und was liegt jetzt vor: Antrag in korrekter Form oder Erklärung dreier Personen ohne irgendeinen Bezug auf irgendeine Gesellschaft oder was?

    Die Gesellschafter haben die beiden Grundstücke zu verschiedenen Zeitpunkten in verschiedenen Urkunden erworben und wurden (vielleicht zufällig, vielleicht nicht) mit verschiedenen BGB-Gesellschaftsbezeichnungen als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

    Jetzt beantragen sie lediglich die Zuschreibung des einen zum anderen Grundstück in einem einfachen Antrag mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften.

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