Schuldner, verheiratet und zwei Kinder. Beide Ehegatten haben pfändbares Einkommen. Beide Ehegatten haben ein Insolvenzverfahren laufen.
Ich habe hier einen Antrag, wonach ich die Kinder beim Schuldner nur zur Hälfte berücksichtigen soll, da der Unterhaltsbedarf des Kindes etwa zur Hälfte durch die Unterhaltsleistungen der Ehefrau des Schuldners sichergestellt wird mit der Folge, dass das Kind bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens des Schuldners nur teilweise zu berücksichtigen ist.
Ich habe hierzu zwei Entscheidungen gefunden:
LG Leipzig v. 11.02.2015, 7 T 841/14
LG Ansbach v. 25.08.2009, 4 T 709/08.
Ich finde die Entscheidungen daneben, da doch beide Ehegatten Unterhalt leisten und somit die Kinder voll zu berücksichtigen sind.