Erbbaurecht an Zuwegung

  • Lt. notarieller Urkunde soll ein Erbbaurecht an einer Zuwegung begründet werden.
    In der Urkunde wird dazu ausgeführt:
    Es handelt sich um eine gepflasterte, betonierte Fläche, die durch Arbeit und bodenfüllendes
    Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellt ist. Die Fläche stellt damit ein Bauwerk da.
    Frage: handelt es sich um ein Bauwerk gem. § 1 Abs. 1 ErbbauRG.
    Hier wurde schon vor Jahren einmal ein Erbbaurecht an einem Kreisverkehr als zulässig erachtet.

  • Wenn ihr den Kreisverkehr schon mal als Erbbaurecht eingetragen habt, dann müsste eine Straße auch gehen aber so richtig vorstellen bei einer Zuwegung kann ich es mir ehrlich gesagt nicht. Hast du mal bei dem Erbbaurecht mit dem Kreisverkehr in die Akte geschaut, ob sich da ein Hinweis findet.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Das Erbbaurecht mit dem Kreisverkehr ist über 10 Jahre her.
    Das weiß ich nur noch aus meiner Erinnerung. Hat eine Kollegin damals eingetragen.
    In welchem Grundbuch das Erbbaurecht damals eingetragen wurde,
    kann ich nicht mehr feststellen.

  • Es handelt sich um eine gepflasterte, betonierte Fläche, die durch Arbeit und bodenfüllendesMaterial in Verbindung mit dem Erdboden hergestellt ist.

    „Ein Erbbaurecht ist auch mit dem Inhalt zulässig, daß der Berechtigte befugt ist, auf dem Grundstück eine Straße zu errichten.

    Beschluss des LG Kiel vom 07.09.1971; 3 T 295/71 (SchlHA 72, 169)

    Weil es eine unbewegliche Sache ist, die durch Verwendung von Arbeit und bodenfremdem Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellt wurde (vgl. Palandt/Bassenge ErbbauRG § 1 Rn 7).

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