Freigabe durch Insolvenzverwalter erforderlich?

  • In einer Hinterlegungssache sind mehrere Berechtigte angegeben. Für eine Berechtigte Z wurde ein Sonderinsolvenzverwalter eingesetzt.
    Es liegt ein Herausgabeantrag von A vor. Der Sonderinsolvenzverwalter hat mitgeteilt, dass er keinen Anspruch seitens Z erkennen kann und daher mit der Herausgabe an A einverstanden ist. Z beantragt daraufhin selbst die Herausgabe an sich. Begründung unter anderem: Der Sonderinsolvenzverwalter hat nur festgestellt, dass kein Anspruch seitens der Insolvenzmasse besteht. Darum gehört der Anspruch nicht in die Insolvenzmasse und sie kann die Herausgabe an sich selbst beantragen. Der Sonderinsolvenzverwalter teilt daraufhin mit, dass, wenn ich einen Anspruch von Z sehe und an sie auszahlen würde, dass Geld aber dann an ihn als Sonderinsolvenzverwalter auszuzahlen wäre. Keine Zustimmung müsse er erteilen, dass die Herausgabe an Z erfolgen könne.
    Leider habe ich von Insolvenzrecht keine Ahnung. Aber müsste nicht der Sonderinsolvenzverwalter die Freigabe des Herausgabeanspruchs aus der Insolvenzmasse erklären, damit Z selbst einen Antrag stellen kann? Und solange ist sie nicht selbst antragsberechtigt?
    :confused: :confused: :confused:

  • Ganz klar ist mir die Sache noch nicht, aber es muss auf alle Fälle unterschieden werden, ob der Anspruch in die Insolvenzmasse fällt oder nicht. Fällt er in die Insolvenzmasse, so könnte der SIV den Betrag für sich beanspruchen (Warum hier gerade SIV? Vielleicht könnte sogar der IV der Z den Anspruch für sich reklamieren). Der könnte diesen aber auch den Anspruch zugusten von Z. aus der Masse frei geben (was er aus Haftungsgesichtspunkten sich nicht machen wird).

    Fällt der Anspruch nicht in die (Sonder-)Insolvenzmasse, dann gibt es auch keinen SIV, der etwas freigeben kann, weil, was nie drin war, kann auch nicht freigegeben werden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Sonderinsolvenzverwalter wurde wegen Interessenkollision bestellt (ein IV hätte sonst zwei Berechtigte vertreten).

    Wie kann ich als Hinterlegungsstelle denn wissen, ob der Anspruch zur Insolvenzmasse gehört? Doch eigentlich gar nicht, sondern es ist von der Schuldnerin und den Insolvenzverwaltern zu klären und mir durch entsprechende Schreiben zu belegen, oder?

  • Hallo Tomoto,

    La Flor de Cano hat das schon ganz zutreffend beschrieben, das Problem der Abgrenzun schon zwischen Sonderinsolvenzverwalter und Insolvnzverwalter. Da hilft Deine Antwort über die Interessenskonflikte nicht weiter, solange der Interssenakonflikt sich nicht genau auf diese Forderung aus Hinterlegung bezieht.

    Es gibt nach Deinem Sachverhalt mindestens 4 potentielle Berechtigte: A, Z, Sonderinsolvenzverwalter und Insolvenzverwalter über Z.

    Ich würde mich also verhalten wie immer, wenn mehrere mögliche Berechtigte bei der Hinterlegungsstelle tätig werden: Zurücklehnen und bloß nichts herausgeben, solange nicht alle potentiell Berechtigten zugestimmt haben.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Der Sonderinsolvenzverwalter wurde nur für die HL-Sache eingesetzt, weil der Insolvenzverwalter für A und Z Insolvenzverwalter ist. Müsste es dann nicht so sein, dass es auf die Zustimmung von A und Z selbst nicht ankommt, solange die Insolvenzverwalter eingesetzt sind und nicht die Freigabe des Herausgabeanspruchs an A und Z erklärt haben, A und Z also auch kein eigenes Antragsrecht solange haben?

  • Müsste es dann nicht so sein, dass es auf die Zustimmung von A und Z selbst nicht ankommt, solange die Insolvenzverwalter eingesetzt sind und nicht die Freigabe des Herausgabeanspruchs an A und Z erklärt haben, A und Z also auch kein eigenes Antragsrecht solange haben?

    Das ist dann richtig, wenn es sich bei der hinterlegten Summe um einen Betrag handelt, der Insolvenzmasse ist, bzw. dem Insolvenzbeschlag unterfällt. Ist es hingegen insolvenzfreies Vermögen, hat weder der IV noch der SIV hier Aktien drin.

    Was für mich noch interessant wäre: wer hat denn hinterlegt?

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  • Das ist dann richtig, wenn es sich bei der hinterlegten Summe um einen Betrag handelt, der Insolvenzmasse ist, bzw. dem Insolvenzbeschlag unterfällt. Ist es hingegen insolvenzfreies Vermögen, hat weder der IV noch der SIV hier Aktien drin


    Das kann ich als Hinterlegungsstelle ja nicht wissen. Also wäre die Frage zunächst durch die Berechtigten zu klären? Wie erfolgt so etwas? Muss der Schuldner auf Freigabe klagen?

  • Also wäre die Frage zunächst durch die Berechtigten zu klären? Wie erfolgt so etwas? Muss der Schuldner auf Freigabe klagen?

    Da habe ich keine Aktien drin, will sagen, da bin ich zu blöde für. Aber ich würde mal annehmen, dass dies nach den allgemeinen Regeln geht, wenn sich 2 + x um einen hinterlegten Betrag streiten.

    Sollten neben SIV + IV auch A und Z hierüber streiten, wäre da wohl das Prozess- und nicht das Insolvenzgericht anzurufen, BGH vom 11.05.2010, IX ZB 268/09.

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