Wenn wir ein Erbscheinsantrag für ein fremdes Nachlassgericht aufnehmen, wurde hier bisher das Original zum Nachlassgericht gesendet und eine Ausfertigung zu unserer Sammelakte genommen. Bei anderen Gerichten wird das Original zur Sammelakte genommen und die Ausfertigung versendet. Welches Vorgehen ist richtig?
Erbscheinsantrag für anderes Nachlassgericht
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Storberg -
2. Mai 2016 um 12:16
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Die Urschrift verbleibt bei dem beurkundenden Gericht, das örtlich zuständige NLG erhält eine Ausfertigung. Wurde im Forum schon einige Male diskutiert, meine ich.
Bei eurem Gericht hat man sich evtl. von den Bestimmungen im FamFG verleiten lassen (EAS für andere Gerichte). -
S. dazu auch die Diskussion hier.
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Danke für die Auskunft. Nach Rückfrage bei den benachbarten Amtsgerichten, werden wir hier wohl weiter nach § 8 Abs. 3 Satz 5 AktO verfahren.
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Hauptsache, es machen genügend andere falsch, damit man selbst an seiner eigenen falschen Verfahrensweise festhalten kann?
Sollte sich nicht aus einem Umkehrschluss im Hinblick auf § 344 Abs. 7 S. 2 FamFG hinreichend ergeben, dass in allen anderen (dort nicht geregelten) Fällen die Urschrift beim Beurkundungsgericht verbleibt?
Da können die Bundesländer in die Aktenordnung schreiben, was sie wollen.
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