• @ Crommwell Das stimmt schon. Mit der Nacherbfolge geht man zu leichtfertig um. Es sollten mehr Notare dieses Forum zu besuchen. Man muß dabei der Versuchung wiederstehen, dem bärbeißigen Crommwell an die Gurgel springen zu wollen.
    Es wäre aber auch nicht schlecht , wenn Rechtspfleger in Notariaten hospitieren würden. Crommwell, du bist herzlich eingeladen. Ehrlich.

  • @ Crommwell Das stimmt schon. Mit der Nacherbfolge geht man zu leichtfertig um. Es sollten mehr Notare dieses Forum zu besuchen. Man muß dabei der Versuchung wiederstehen, dem bärbeißigen Crommwell an die Gurgel springen zu wollen.
    Es wäre aber auch nicht schlecht , wenn Rechtspfleger in Notariaten hospitieren würden. Crommwell, du bist herzlich eingeladen. Ehrlich.

    Dann wäre es ggf. sinnvoller, wenn Notare und GB-Rechtspfleger im Nachlassgericht hospitieren würden. Aber die Idee fänd ich auch gut. Ich hätte das Problem als solches jetzt auch nicht unbedingt gesehen (für den Fall, dass sie noch keine Kinder hat) und sie als Vorerbin eingetragen und mir erst dann Gedanken gemacht, wann der Nacherbfall eintritt oder die Vorerbin zur Vollerbin ist wenn es so weit ist :oops:

  • Davon halte ich wenig.

    Wer mit dem Recht jongliert, hat es zu beherrschen und fertig. Richtig ist allerdings, dass es leider genügend Leute gibt, die es nicht beherrschen und trotzdem - als Anwalt, Notar oder bei Gericht - auf die Menschheit losgelassen werden.

  • Davon halte ich wenig.

    Wer mit dem Recht jongliert, hat es zu beherrschen und fertig. Richtig ist allerdings, dass es leider genügend Leute gibt, die es nicht beherrschen und trotzdem - als Anwalt, Notar oder bei Gericht - auf die Menschheit losgelassen werden.

    Das find ich doch zugegebener Maßen zwar eine klar, aber dennoch zu harte Ansage.
    Wenn während der praktischen Studienabschnitte manche Dinge zu kurz gekommen sind, weil die Ausbilder entweder keine Zeit oder in manchen Fällen leider auch keine Lust hatten, sich mit irgendwelchen Anwärtern zu beschäftigen, dann finde ich es nur angemessen, wenn sich die Möglichkeit bietet, seine Kenntnisse, die man in der Theorie erworben hat, hinsichtlich der praktischen Umsetzung noch zu vertiefen und zu verfestigen und von Kollegen lernen zu können, die erfahrener sind und entsprechend ein besseres Gespür für Problemfällchen und effiziente Arbeitsweise haben entwickeln können.
    Warum sollte es verkehrt sein? Das heißt ja nicht, dass man keine eigene, mit juristischen Argumenten belegbare Meinung bilden können soll (das setze auch ich voraus soweit jemand eine juristische Ausbildung welcher Art auch immer absolviert hat), aber seinen Horizont zu erweitern schadet doch nicht?

  • Es wäre aber auch nicht schlecht , wenn Rechtspfleger in Notariaten hospitieren würden. Crommwell, du bist herzlich eingeladen. Ehrlich.


    Das tun alle Rechtspflegeranwärter "hier" seit Jahren. Ich nehme sie immer gerne auf Außensprechtage mit, da tobt das echte Leben.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ob mein Urteil zu hart erscheint, lasse ich einmal dahingestellt. Ich darf aber daran erinnern, dass von den Nachlassgerichten - und auch hier im Forum - regelmäßig zu hören ist, dass es bei einem alleinigen Vorerben keine auf einen einzelnen Nachlassgegenstand beschränkte Nacherbfolge gebe. Diese Ansicht kann nur darauf beruhen, dass die Norm des § 2110 Abs. 2 BGB entweder nicht bekannt ist oder man ihren Regelungsgehalt nicht verstanden hat. Und so werden dann "fleißig" unrichtige Erbscheine in die Welt gesetzt, die eine Nacherbfolge für eine quotale Nacherbfolge im Hinblick auf eine Erbquote ausweisen, die nach dem Wertverhältnis des betreffenden Nachlassgegenstandes in Beziehung zum Gesamtwert des Nachlasses berechnet wird.

    Natürlich ist das Unsinn (zutreffend demgegenüber ausführlich OLG München, Beschl. v. 01.10.2014, Az. 31 Wx 314/14, Rpfleger 2015, 94 = FamRZ 2015, 964 = FGPrax 2015, 38 = MittBayNot 2015, 416 - auch mit Hinweisen zur Formulierung des Vorerbenerbscheins und des neuen Erbscheins nach erfolgtem Eintritt der Nacherbfolge).

    Der Vorerbenerbschein würde in einem solchen Fall etwa wie folgt lauten:

    Alleinerbe ist A.
    Nacherbfolge ist angeordnet, die mit dem Ableben des Vorerben A eintritt (ggf. Befreiung).
    Infolge Anordnung von Vorausvermächtnissen beschränkt sich die angeordnete Nacherbfolge auf den im Grundbuch des Amtsgerichts ... für ... Blatt ... vorgetragenen Grundbesitz.
    Nacherbe ist B (ggf. Ersatznacherbfolge).

    Der nach dem Eintritt des Nacherbfalle zu erteilende neue Erbschein lautet dann wie folgt:

    Der Erblasser ... ist wie folgt beerbt worden:
    a) Für den gesamten Nachlass mit Ausnahme des im Grundbuch des Amtsgerichts ... für ... Blatt ... vorgetragenen Grundbesitzes:
    Von A als Alleinerbe und Vollerbe (Vorausvermächtnisanordnung nach § 2110 Abs. 2 BGB).
    b) Für den in lit. a) genannten Grundbesitz:
     Von B als Alleinerbe aufgrund des Eintritts des Nacherbfalls aufgrund des am ... erfolgten Ablebens des Vorerben A.

    So und nicht anders.

  • Das Verhältnis Nacherbfolge/ Vorausvermächtnis ist auch den Grundbuchrechtspflegern regelmäßig bei Grundbuchberichtigungen durch Vorlage entsprechender notarieller Testamente schwierig zu vermitteln.
    Hier gibt es offensichtlich Schwächen auf beiden Seiten. Ich werde diese Fallgestaltung aufgreifen und anregen, dieses Problem in dem Rundschreiben der hiesigen Notarkammer darzustellen.
    Das alle dieses Problem beherrschen müßten, ist klar. Es würde sehr helfen, sich gegenseitig in der praktischen Arbeit zu beobachten. Das ist doch eine gute Idee!
    Dass jeder das Recht richtig anwenden können muß, hilft ja nicht weiter. Im übrigen ist die Qualität in den juristischen Bereichen höher als woanders. Wer sich mit Arzthaftpflichtfällen befasst, wird dem sicher zustimmen.

  • tom: Wer organisiert denn die Zuteilung der Rechtspflegeranwärter? Wie lange bleiben sie?


    Die Notarkammer.
    Sie kommen an insgesamt 7 Werktagen und sollen schwerpunktmäßig jeweils bestimmte Rechtsgebiete und ihre Bearbeitung kennen lernen (Grundbuch, Nachlass, HR) - als Zuschauer und Fragesteller. Manche sind mehr interessiert und andere weniger und manche sitzen ihre Zeit nur ab. Aber mir egal, außer der Verschwiegenheitsverpflichtung am Anfang haben wir eigentlich kaum Mehrarbeit. Und im Vergleich zu einem Rechtsreferendar sind die Anwärter in den Notariatsrelevanten Rechtsgebieten deutlich fitter.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Hallo,

    ich habe eine Kostenfrage zu einer bedingten Nacherbfolge.

    Eingetragen im Grundbuch wurde Anfang des Jahres aufgrund eines notariellen Testamentes die Vorerbin und zugleich ein Nacherbenvermerk (auflösend bedingte NE). Die auflösende Bedingung ist eingetreten und dies wurde nunmehr mittels Erbscheins festgestellt. Die (einstige) Vorerbin und (jetzige) Vollerbin hat die Berichtigung von Abt. I unter Löschung des NEV beantragt.

    Grundsätzlich wurde die Kostenfreiheit bereits mit Eintragung der Vorerbin in Abt. I aufgebraucht.

    Die (erneute) Berichtigung ist ja allerdings zwingend notwendig und ich frage mich, ob es ähnlich zu sehen ist, wie wenn der Nacherbe aufgrund Eintritt des NEF eingetragen wird. Hierbei wird ja auch sodann auf den Eintritt der NEF abgestellt und binnen 2 Jahren ist die (weitere) Berichtigung kostenfrei.

    Würdet ihr Kosten erheben oder ist die (erneute) Berichtigung kostenfrei?

  • In Abt. I des Grundbuchs gibt es nichts zu berichtigen, da dort bereits die Erbin ausgewiesen ist, die durch den Eintritt der auflösenden Bedingung lediglich zur Vollerbin wurde. Nach meiner Ansicht fällt daher lediglich für die Löschung des Nacherbenvermerks eine Gebühr an.

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