Arresthypothek und Lösungssumme

  • Vielleicht helfen auch die Ausführungen in RZ 9 des Urteils des OLG München, v. 09.06.2016 , 23 U 1389/16, weiter:
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-10946?hl=true

    "Das am 01.03.2016 verkündete Urteil des Landgerichts wurde den Parteien von Amts wegen zugestellt. Dies genügt indessen nicht als Vollziehung i. S. des § 929 Abs. 2, § 936 ZPO, auch wenn, wie vorliegend, außer dem Unterlassungsgebot auch die Ordnungsmittelandrohung bereits im Urteil enthalten war. Der Amtszustellung fehlt, da sie vom Gericht veranlasst wird, gerade das „spezifisch vollstreckungsrechtliche Element“, dass der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen (BGH NJW 1993, S. 1076, 1077; OLG Stuttgart, NJW-RR 2009, S. 696; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2004, I - 9 U 4/04, 9 U 4/04, Juris Tz. 3; KG, GRUR-RR 2015, S. 181, 182 Tz. 15; Seiler in Thomas /Putzo, ZPO, 37. Auf., § 936 Rz. 8). Entgegen der Behauptung der Verfügungskläger hat auch das OLG München im Urteil vom 06.02.2013, 15 U 2848/12 (BeckRS 2013, 04096) keine andere Ansicht vertreten. Der 15. Senat des OLG München hat nicht die Notwendigkeit einer Parteizustellung als „sinnlose Förmelei“ bezeichnet, sondern nur das z. T. von anderen Oberlandesgerichten geforderte Zustellen einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift im Parteibetrieb. Nach Ansicht des 15. Senats sollte als Vollziehung nach § 929 Abs. 2 ZPO auch die Zustellung einer einfachen Urteilsabschrift im Parteibetrieb ausreichen."

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Bzw. das vorangegangene Urteil ...

    Urteil des OLG München vom 06.02.2013; 15 U 2848/12:

    Nicht zu überzeugen vermag das in der genannten Entscheidung des 6. ZS genannte zentrale Argument, wonach wegen §§ 724 Abs. 1 i. V. m. § 928 Abs. 929 Abs. 1 ZPO die Zustellung einer Ausfertigung erforderlich sei. Zum einen findet § 724 ZPO auf einstweilige Verfügungen keine Anwendung (§§ 928, 929 Abs. 1, 936 ZPO).“

    Bleibt die Frage, ob § 724 ZPO insgesamt keine Anwendung findet, oder nur in Bezug auf Klausel nicht.

  • Der Vollständigkeit halber noch der 6. Senat ...

    OLG München, Urteil vom 26.02.1998; 6 U 6085/97:

    „Das vom Senat erlassene Verfügungsurteil mußte binnen Monatsfrist nach Verkündung gem. § 936 ZPO, § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen werden. Geschieht dies nicht, ist die Vollziehung unstatthaft und der Titel gem. § 927 ZPO aufzuheben. Nach § 928 ZPO sind die Vorschriften der Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, d.h. nach § 924 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 929 Abs. 1 ZPO, ist die Zustellung einer Ausfertigung des Urteils, wenn auch ohne Vollstrekungsklausel, erforderlich.

    Soweit die Verfügungsklägerin geltend macht, eine derartige Ausfertigung sei von Amts wegen der Verfügungsbeklagten zugestellt worden, handelt es sich um eine Zustellung nach § 317 ZPO, die mit der Vollziehung durch den Gläubiger nichts zu tun hat, sondern völlig unabhängig hiervon erfolgt.“

  • s. a. die Ausführungen des DNotI im Abrufgutachten Nr. 146610 vom 20.06.2016 zur Änderung des § 317 ZPO und den sich daraus ergebenden Konsequenzen bei der Zustellung. Dazu führt das DNotI unter Verweis auf die Gesetzesbegründung aus: „Der Gesetzgeber bekräftigt also zunächst, dass eine Ausfertigung nur dort erforderlich ist, wo sie vom materiellem Recht oder vom Prozessrecht verlangt wird. Er nennt als Beispiele insbesondere § 172 Abs. 2 BGB (Rechtsschein der Vollmachtsausfertigung) und die vollstreckbare (Urteils-) Ausfertigung. Er nimmt insofern auch auf die Entscheidung des BGH vom 9.6.2010 (NJW 2010, 2519) Bezug, nennt aber gerade nicht das Ingangsetzen der Rechtsmittelfrist als einen Grund, der die Zustellung einer Ausfertigung erforderlich macht. Vielmehr dreht der Gesetzgeber das Regel-Ausnahme-Verhältnis um und gestattet die Urteilsverkündung durch Zustellung einer beglaubigten Abschrift (vgl. § 317 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 169 Abs. 2 S. 1 ZPO)…“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zu den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gehört eben unter anderem die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung. Da der Arrest keine Rechtsprechung zum Gegenstand hat, sondern ausschließlich für die Zwangsvollstreckung da ist, besteht ausdrücklich kein gesetzliches Erfordernis für eine zusätzliche Vollstreckungsklausel. Das Ergebnis läuft auch so auf eine vollstreckbare Ausfertigung hinaus. Aber natürlich nur, wenn man eine Ausfertigung vorlegt. Wenn es hier keiner Ausfertigung bedürfte, müßte es in der Konsequenz bei einer Rechtsnachfolge auch genügen, wenn eine „beglaubigte Abschrift zum Zwecke der Zwangsvollstreckung“ erteilt wird.

  • DNotI im Abrufgutachten Nr. 146610

    Und das ist dann wieder der springende Punkt ...

    "Ein Antrag an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf Erteilung einer Ausfertigung muss von einer Partei – wie bereits im geltenden Recht – insbesondere dann gestellt werden, wenn sie die Ausfertigung als sogenannte vollstreckbare Ausfertigung zum Zweck der Zwangsvollstreckung benötigt (§ 724). […]"


  • Zu den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gehört eben unter anderem die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung. Da der Arrest keine Rechtsprechung zum Gegenstand hat, sondern ausschließlich für die Zwangsvollstreckung da ist, besteht ausdrücklich kein gesetzliches Erfordernis für eine zusätzliche Vollstreckungsklausel. Das Ergebnis läuft auch so auf eine vollstreckbare Ausfertigung hinaus. Aber natürlich nur, wenn man eine Ausfertigung vorlegt. Wenn es hier keiner Ausfertigung bedürfte, müßte es in der Konsequenz bei einer Rechtsnachfolge auch genügen, wenn eine „beglaubigte Abschrift zum Zwecke der Zwangsvollstreckung“ erteilt wird.

    Ja, das leuchtet ein. Bei der Zwangsvollstreckung (s. § 750 I 2 ZPO, s. dazu auch OLG Düsseldorf, 20. Zivilsenat, Urteil vom 21.04.2015, 20 U 181/14, Rz. 57) geht auch die BT-Drs. 1712634 von dem Erfordernis der Erteilung einer Ausfertigung aus. Zudem ist diese Ausfertigung zurückzuverlangen, wenn eine Berichtigung vorgenommen wird. Vorliegend wurde ja zu dem ergangenen Arrestbefehl ein Ergänzungsbeschluss vorgelegt, also letztlich ein Berichtigungsbeschluss, aus dem sich die Lösungssumme ergibt.

    Die BT-Drs, 17/ 12634 führt auf Seite 30 aus (Hervorhebung durch mich):

    Da längst nicht aus jedem Zivilurteil die Zwangsvollstreckung betrieben wird, ist es sachgerecht, dass eine Urteilsausfertigung im Zivilprozess nur noch auf Antrag erteilt wird. Die Parteien können selbst entscheiden, ob sie eine Ausfertigung wünschen oder ob für ihre Zwecke eine beglaubigte Abschrift ausreichend ist. Die Übersendung von beglaubigten Abschriften statt der Erteilung von Ausfertigungen führt zu einer spürbaren Erleichterung für die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und zu einer beschleunigten Mitteilung einer verkündeten Entscheidung an die Parteien, da dies auf elektronischem Wege erfolgen kann. Der Verzicht auf Erteilung einer Urteilsausfertigung von Amts wegen hat auch Auswirkungen auf die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen. Nach § 319 Absatz 2 Satz 1 und § 320 Absatz 4 Satz 5 wird der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Das derzeitige Procedere, als Gericht bei einer Berichtigung die erteilten Ausfertigungen zurückzuverlangen, wird nach der Neuregelung in einer Vielzahl von Fällen damit gegenstandslos, da keine Ausfertigungen in Umlauf sind. Die Bekanntmachung der Berichtigung erfolgt hier durch eine Übersendung einer Abschrift des Beschlusses. Die Vorschrift des § 317 Absatz 2 kommt durch Verweisung auch für andere Verfahrensordnungen zur Anwendung. Auch dort genügt es nunmehr, wenn eine Ausfertigung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle allein auf Antrag eines Beteiligten erteilt wird.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • In meinem Fall ersucht das Finanzamt im Wege der Verwaltungsvollstreckung,
    eine Arresthypothek in Höhe von 100.020,-- EUR (100.000,-- EUR Ansprüche des FA gem. Anlage und 20,00 EUR Vollstreckungskosten) einzutragen.

    Als Anlage wird eine Kopie der Arrestanordnung mitvorgelegt.

    In der Arrestanordnung heisst es:
    "Der Arrest kann bis zur Höhe eines Betrages von 100.000,-- EUR vollzogen werden.
    Durch Hinterlegung eines Betrages von 95.000,-- EUR kann die Einstellung der Arrestvollziehung erreicht werden."

    Wenn ich mir die Verweisung §§ 932, 923 ZPO anschaue, kann als Höchstbetrag doch nur die festgestellte Hinterlegungssumme, also in meinem Fall 95.000,--EUR, eingetragen werden.

    Was meint Ihr?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!