Hallo,
mir war bei der Einarbeitung Strafsachen immer gesagt worden, ich dürfe eine Auszahlung aus der Staatskasse (nach Freispruch des Angeklagten) nur dann vornehmen, wenn der Kostenfestsetzungsbeschluss rechtskräftig geworden ist.
Ist das belegbar?
Oder kann ich auch schon vorher auszahlen (zB. wenn der Bezirksrevisor auf Rechtsmitteleinlegung verzichtet hat)?