Guten Morgen Freunde des Grundbuchrechts.
Mir liegt eine Teilungserklärung vor. Es soll u. a. Sondereigentum an einem Balkon begründet werden. Dieser Balkon ist durch eine Treppe mit dem Garten verbunden. Der Balkon ist zur Treppe hin nicht räumlich abgeschlossen. Das habe ich mit Zwischenverfügung beanstandet.
Der Notar argumentiert nunmehr damit, dass Sondereigentum auch an durch reine "Luftschranken" begrenzten Bereichen gebildet werden kann und verweist dabei auf die Entscheidungen vom OLG München 23.09.2011 - 34 Wx 247/11 und BGH Urt. v. 18.07.2008 - V ZR 97/07.????
Wie seht Ihr denn die Sache. Ist es für Euch auch klar, dass SE an dem unabgeschlossenen Balkon gebildet werden kann.
Schöne Grüße