Hallo,
hier herrscht Verwirrung über die Zuständigkeit der Aufnahme eines Nachlassinventars (nach Fristsetzung § 1994 BGB).
Ist die Zuständigkeit der Notare nach § 20 BNotO nunmehr ausschließlich, oder gibt es - hier Hessen - noch landesrechtliche Regelungen (nach Aufhebung des HessFGG) über weitere Zuständigkeiten ?
Vielen Dank vorab!