Zuständigkeit Aufnahme Nachlassinventar

  • Hallo,

    hier herrscht Verwirrung über die Zuständigkeit der Aufnahme eines Nachlassinventars (nach Fristsetzung § 1994 BGB).

    Ist die Zuständigkeit der Notare nach § 20 BNotO nunmehr ausschließlich, oder gibt es - hier Hessen - noch landesrechtliche Regelungen (nach Aufhebung des HessFGG) über weitere Zuständigkeiten ?

    Vielen Dank vorab!

  • Ich bin der Meinung, dass nun ausschließlich die Notare zuständig sind.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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