Der Erblasser ist 2016 verstorben.
Gesetzliche Erbfolge ist eingetreten.
Nachlass im Ausland ist nicht vorhanden.
a) Muss der Erbschein zwingend auf den im Inland befindlichen Nachlass beschränkt werden ?
b) Muss im Erbschein zwingend angegeben, dass der Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge
in Anwendung deutschen Rechts kraft Rückverweisung durch das russische Recht erteilt wurde?
Ich steh in diesem Falle ein bisschen auf dem Schlauch.