Verfügung wechselbezüglich?

  • Hallo,

    ich brauche als GB-Rpflìn ein wenig Hilfe von euch :oops::
    Ich habe zwei notarielle Testamente. Das erste (1994) ist ein Ehegattentestament mit dem Inhalt: Wir setzen uns gegenseitig zu unbeschränkten Erben ein. Erbe des Letzlebenden ist X. Falls wir gemeinsam versterben, soll ebenfalls X Erbe sein.

    Jetzt ist der Mann verstorben, Frau erbt. Die Frau macht 2007 vor ihrem Tod ein neues notarielles Testament, widerruft die Einsetzung von X und setzt Y als Erben ein. Im Testament sagt sie, die Einsetzung von X war nicht wechselbezüglich, da X lediglich der Sohn von gemeinsamen Freunden war.

    Hm..... wie ist jetzt die Lage? Wie beurteilt ihr diese Aussage? Für mich ist es relevant, ob ich einen Erbschein verlangen muss/kann oder nicht:confused:

  • Klassische "Kommt darauf an"-Frage... Wechselbezüglichkeit ist nicht unbedingt wahrscheinlich, aber auch nicht ausgeschlossen.
    Ohne Kenntnis der näheren Umstände wird man wohl kaum eine fundierte Aussage dazu treffen können.

    Als Grundbuchamt kannst Du das Problem natürlich elegant an das Nachlassgericht weitergeben, indem Du einen Erbschein verlangst (vgl. Demharter, § 35, Rn. 39).

  • Ich würde hier einen Erbschein verlangen.

    Die Begründung, daß X ein Sohn gemeinsamer Bekannter war, taugt nicht dazu, Wechselbezüglichkeit auszuschließen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich würde schon deshalb ebenfalls einen Erbschein verlangen, weil sich die behauptete Tatsache, Schlusserbe X sei lediglich der Sohn gemeinsamer Freunde gewesen, nicht durch Urkunden belegen lässt. Ob dieser Umstand - als wahr unterstellt - die Bindungswirkung tatsächlich ausschließt, kann dahinstehen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Das ist aus Grundbuchsicht eindeutig ein Fall für einen Erbschein, weil es keine Sache ist, die klar und eindeutig mit Gesetz und Rechtsprechung ohne eigene Ermittlungen zu lösen ist.

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