Mich würde mal Eure Meinung zur Pfändbarkeit der Urlaubsabgeltung interessieren.
Nach § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes ist der Urlaubsanspruch abzugelten, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
Nach dem Beschluss des BAG vom 28.08.2001 - 9 AZR 611/99 - stellt der Urlaubsabgeltungsanspruch keine einfache Geldforderung dar. Er ist Ersatz für die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mögliche Befreiung von der Arbeitspflicht.
Das BAG hat den Abgeltungsanspruch für pfändbar angesehen. Nach dem Beispiel des BAG wurde der Abgeltungsanspruch der Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als pfändbares Arbeitseinkommen zugerechnet.
Mit Urteil vom 19.06.2012 - 9 AZR 652/10 - hat das BAG die Surrogatstheorie aufgegeben und den Abgeltungsanspruch als reinen Geldanspruch angesehen. Somit soll verhindert werden, dass der Abgeltungsanspruch wie der Urlaubsanspruch selbst am Ende des Jahres oder dem Ende des Übertragungszeitraums verfällt.
Dies ist auf eine Entscheidung des EUGH vom 20.01.2009 zurückzuführen. Allerdings hat der EUGH darauf hingewiesen, dass die finanzielle Vergütung in der Weise zu berechnen ist, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er diesen Anspruch währen der Dauer des Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Folglich ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer während des bezahlten Urlaubs weiterzuzahlen ist auch für die Berechnung der finanziellen Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaubs maßgebend.
Aufgrund der Aufgabe der Surrogatstheorie wird nun überwiegend die Meinung vertreten, dass der Abgeltungsanspruch ein einmaliger Geldanspruch ist, dem Pfändungsschutz nur auf Antrag nach § 850i ZPO zu gewähren ist. Der Abgeltungsanspruch ist zwar nun ein einmaliger Geldanspruch. Anders als eine Abfindung nach dem KSchG ist dieser Geldanspruch jedoch einer gewissen Zeitspanne (nämlich der Dauer des nicht genommenen Urlaubs) zuzuordnen.
Stöber sagt in Rdn. 1234, dass unter § 850i ZPO alle Arbeitseinkommen fallen, die nicht für einen fest umrissenen Zeitraum gezahlt werden. Weil der Abgeltungsanspruch aber vom Zeitraum her bestimmt werden kann, habe ich Zweifel, ob für den Abgeltungsanspruch tatsächlich § 850i ZPO anzuwenden ist.
Ich habe auch Bedenken, die pfändungsrechtliche Betrachtung des Abgeltungsanspruchs anders zu sehen nur weil das BAG von der Surrogatstheorie abweichen muss, damit der Abgeltungsanspruch des Schicksal des Urlaubsanspruchs hinsichtlich des Verfalls nicht teilen muss.
Sorry, dass es so lang geworden ist, aber ich wollte es auch so verständlich machen wie es mir nur möglich ist.
Mich würde nun interessieren, welcher Meinung Ihr seid. Handelt es sich um Arbeitseinkommen für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (s. BAG von 2001) oder um einmaliges Einkommen, für das Pfändungsschutz nur nach § 850i ZPO gewährt werden kann?