Hallo liebe Vollstrecker,
habe mal eine vollstreckungsrechtliche Frage. Über die SuFu hab ich nichts finden können, falls ihr schon, dann seid gnädig und zeigt es mir :D.
Unsere Vollstreckungsbehörde hat neuerdings offensichtlich einen Quereinsteiger, der mit Ideen zur Festsetzung des Betrags nach §850d aufwartet, die uns so noch nicht untergekommen sind, und wir noch nicht genau wissen, was wir davon zu halten haben:
Gepfändet wird beim Drittschuldner Arbeitgeber [Minijob, scheinbar Kellner].
Begründung auf Seite 10: (beispielhafte Beträge zur vereinfachten Darstellung)
Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 400,- EUR
Anrechnung des Einkommens auf SGB II: 250,- EUR (verschiedene Pauschalen)
Mit der Anrechnung + den weiteren Einkünften aus dem SGB II ist der komplette sozialhilferechtliche Selbstbehalt abgesichert. (eigentlich verständlich)
Lediglich ein Mehrbedarf für die Erwerbstätigkeit steht ihm noch zu. Dieser soll rund 100,- EUR betragen, da nur Minijob.
Die Pfändungsfreigrenze ergibt sich somit aus der Anrechnung des Jobcenters (250,-) + Mehrbedarf (100,-), ergo 350,- EUR
Die Differenz von 50,- wäre somit monatlich beim Arbeitgeber pfändbar.
(Die Miete wird vollständig vom Jobcenter gezahlt)
Die genannten Beträge sind allesamt aus dem beigefügten SGB II Bescheid entnehmbar (tatsächliches Arbeitseinkommen, Abzug von Pauschalen etc.)
Was haltet ihr davon? Ich persönlich finde das ganze eigentlich plausibel dargelegt. Hat jemand Erfahrung mit solchen Vorschlägen?