Hallo zusammen,
vielleicht könnt ihr ein wenig Ordnung in meine wirren Gedanken bringen.
Es geht um eine Vermächtniserfüllung. A ist verstorben und wurde beerbt von Ehefrau B und den Kindern C und D. Erbfolge ist noch nicht im GB eingetragen.
Es existiert ein notarielles Testament. Dort ist keine Erbeinsetzung getroffen worden, es wurde nur das Vermächtnis angeordnet, dass Kind C eine Wohnung erhält (deswegen habe ich die Akte jetzt auf dem Tisch), und als Untervermächtnis soll Ehefrau B ein Nießbrauch an der vertrasgegenständlichen Wohnung eingeräumt werden.
Zum (ausschließlichen) Zweck der Vermächtniserfüllung wurde Testamentsvollstreckung angeordnet. TV soll Vermächtnisnehmer C sein. Ein Ersatz-TV soll ausdrücklich nicht benannt werden.
Weiter wurde C vom Erblasser in derselben Urkunde Vollmacht über den Tod hinaus erteilt, alle erforderlichen Erklärungen zur Vermächtniserfüllung unter Befreiung von § 181 BGB abzugeben. Zuletzt heißt es im Testament: "Es steht C frei, ob er zur Vermächtniserfüllung von der unwiderruflichen VM auf den Todesfall Gebrauch macht oder ein auf die Vermächtniserfüllung eingeschränktes TVZ beantragt und die Vermächtniserfüllung als TV vornimmt."
Jetzt schlägt C alleine beim Notar auf, handelt gleichzeitig im eigenen Namen, aufgrund Vollmacht für "Die Erben des A", und in seiner Eigenschaft als TV, und nimmt die Vermächtniserfüllung gemäß den Bestimmungen im Testament vor. Mir liegt eine dem C erteilte Ausfertigung des Testaments, in dem auch die Vollmacht enthalten ist, vor, und eine Erbscheinsausfertigung. Im Erbschein ist keine TV erwähnt.
Meine Frage jetzt: Brauch ich hier noch irgendwas oder nicht?! Bin gerade ein bisschen durcheinander Kann es dahingestellt bleiben, was jetzt mit der TV ist, nachdem C vorsorglich die Erklärungen in allen erdenklichen Eigenschaften abgibt?
Danke fürs Mitdenken. Es wird Zeit fürs Wochenende...