Queen: Da habe ich mich wohl ungeschickt ausgedrückt: Ich meinte mit "keine Tabellenberichtigung", dass man nun nicht mehr einfach die Belehrung nachholen und im Wege der Tabellenberichtigung die unerlaubte Handlung und ggf. einen Widerspruch nachtragen kann.
Wenn der Gläubiger die Klage auf Feststellung der vbuH erfolgreich durchzieht, meine ich aber auch, dass man das auch nicht mehr in die Tabelle einträgt, sondern dass der Gläubiger dann mit Tabellenauszug und Urteil zusammen vollstrecken muss. Von daher nach meiner Meinung auch in diesem Fall keine Tabellenberichtigung.