Liebe Kollegen,
ich mache keine Vollstreckungssachen, habe aber hier eine eilige Sache in Hinterlegungssachen, wo ich eine Erklärung nach § 840 ZPO abgeben muss.
Gepfändet wurde hier " Forderungen und Ansprüche die dem Vollstreckungsschuldner gegen den Drittschuldner ( zugestellt wurde an AG .. Hinterlegungsstelle unter Angabe des Aktenz.) aus dem Übererlös aus dem Verfahren 3 K (genaue Angabe des Aktenzeichens) und unter dem AZ. 26 HL ( genaue Angabe des Aktenzeichen) hinterlegtem Geldbetrag zustehen".
Ist damit ausreichend der Anspruch auf Auszahlung gepfändet? Ich bin mir unschlüssig, weil nur einfach " Forderungen und Ansprüche" angegeben wurden und ich mir jetzt aussuchen soll, welcher Anspruch gemeint ist.
Bin für jeden Hinweis dankbar.