Wir (Flurbereinigungsbehörde) lassen des Öfteren Verfügungsverbote gem. § 52 FlurbG eintragen, weil ein Teilnehmer zugunsten eines Dritten oder der Teilnehmergemeinschaft auf seine Landabfindung verzichtet hat. Ab und zu gibt es Fragen zur Eintragung von Grundschulden. Teilweise um die Geldabfindung zu finanzieren, aber auch Jahre später für andere Bankkredite. Ich habe bisher auf die Möglichkeit der Verpfändung des Verfügungsverbotes verwiesen und Grundschuldeintragung mit Wirksamkeitsvermerk am Verfügungsverbot und der Grundschuld. Einen Wirksamkeitsvermerks in diesem Zusammenhang habe ich jedoch noch nie gesehen. Ich habe dazu ein paar Fragen, damit ich potentielle Fragen von Teilnehmern oder Notaren besser beantworten kann.
Fall 1
Eigentümer verzichtet auf sein gesamtes Grundstück zugunsten X. Verfügungsverbot wird zugunsten X ist eingetragen. X will nun eine Grundschuld eintragen lassen.
Frage 1.1
Ist die Eintragung der Grundschuld mit Wirksamkeitsvermerk (bei der Grundschuld und Verfügungsverbot) möglich? Im Flurbereinigungsplan würde ich dann das Verfügungsverbot und die Wirksamkeitsvermerke löschen, weil X Eigentümer wird.
Frage 1.2
Ich würde als alleinigen Antragsberechtigten gem. § 13 Abs. 1 S. 2 GBO und Bewilligungsberechtigten gem. § 19 GBO den Verfügungsberechtigten sehen. Da der eingetragene Eigentümer von der Eigentragung nicht betroffen ist, bräuchte dieser auch nicht zum Notar. Richtig oder Falsch?
Frage 1.3
Falls 1.2 falsch: Würde es funktionieren, wenn in der Landverzichtserklärung eine Belastungsvollmacht des Verzichtenden ("Verkäufer") erteilt wird? Siehe hierzu die Empfehlung: http://www.renosaar.de/Fachliches/Wir…itsvermerk.html
Fall 2
Wenn nach Eintragung des Verfügungsverbotes eine Grunddienstbarkeit oder bpD (Wegerecht, Leitungsrecht ...) eingetragen werden soll, muss dann auch ein Wirksamkeitsvermerk angebracht werden? Theoretisch könnte, wegen dem relativen Verfügungsverbot, der Eigentümer die Grunddienstbarkeit beantragen und bewilligen. Ich würde ohne Wirksamkeitsvermerk vermuten, dass die Grunddienstbarkeit gegenüber dem Verfügungsberechtigten unwirksam ist und im Flurbereinigungsplan nicht übertragen.
Fall 3 (ähnlich Fall 1)
Eigentümer verzichtet auf einen Teil seines Grundstücks zugunsten X. Verfügungsverbot wird zugunsten X ist eingetragen. X will nun eine Grundschuld eintragen lassen.
Frage 3.1
Neben den Fragen 1.1 bis 1.3 kommt hier hinzu, dass das Anwartschaftsrecht nur an einer Teilfläche lastet. Eine Grundschuldbestellung an Teilflächen ist gem. § 7 Abs. 1 GBO nicht möglich, diesen Grundsatz kann nur § 68 Abs. 2 FlurbG durchbrechen. Dies ist jedoch nur im Zuge unseres Berichtigungsersuchen mit Eintragung der Landabfindungen möglich. Wie kann ein Grundpfandrecht eingetragen, dass nur die Teilfläche und den Verfügungsberechtigten belastet?