Hallo zusammen,
mich umtreibt schon länger die Frage, inwieweit die Elternzeit der Genehmigung des Dienstherren unterliegt. Nach der von mir aufgefundenen Kommentierung ist diese bis zu einer Verteilung auf drei Zeitabschnitte lediglich anzeigepflichtig und der Dienstherr bescheinigt nur die Elternzeit. Erst danach bedarf es gem. § 16 BEEG der Genehmigung.
Jemand Erfahrung? Andere Ansichten diesbezüglich?
Vielen Dank vorab!
LG