Nach Widerspruch gegen einen auf Rückzahlung von Geld gerichteten sozialrechtlichen Verwaltungsakt erfolgte mit Widerspruchsbescheid eine Teilstattgabe zugunsten des Widerspruchsführers in Höhe von 60 %, d. h. die Behörde wollte jetzt nicht mehr 10.000,00 € zurück, sondern 4.000,00 €. Gem. § 63 SGB X enthielt der Widerspruchsbescheid eine damit korrespondierende Kostengrundentscheidung, wonach die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu 60 % erstattet werden.
Wegen der noch zurückzuzahlenden 4.000,00 € erhob der Widerspruchsführer und nachmalige Kläger Klage vor dem Sozialgericht.
Nunmehr erhebt sich wegen Vergleichsgesprächen die Frage, ob das Sozialgericht gem. § 193 SGG über die Kosten des Widerspruchsverfahren nur insoweit entscheiden darf, als das Verfahren bei ihm überhaupt anhängig ist, also in Ansehung der 4.000,00 € (so die Auffassung des Klägers), oder ob gem. § 193 SGG die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid insgesamt auf den Prüfstand des Sozialgerichts kommt, und zwar auch insoweit, als der Widerspruchsbescheid bestandskräftig und gar nicht Gegenstand des Sozialgerichtsverfahrens wurde (so die Behörde).
Ich habe komischerweise in den Kommentaren nichts dazu gefunden. Das Problem muss doch schon öfter vorgekommen sein. Leider finde ich immer nur LSG- und BSG-Urteile, bei denen die hier nicht interessierende Konstellation vorliegt, dass die Kostenentscheidung des § 63 SGB X als solche vor Gericht angegriffen wird. Dagegen finde ich nichts, wo es um eine Teilstattgabe und damit Teilbestandskraft geht.