Bruchteil einer Grundschuld als Surrogationserwerb?

  • Hallöchen ihr Lieben :)

    Ich bin mal wieder schwer verzweifelt und brauche eure Hilfe bei folgendem Fall:

    Ursprünglich waren A und B Eigentümer eines Grundstücks zu je 1/2. B verstarb und A wurde dessen befreite Vorerbin. Nacherben sind deren gemeinsame Kinder.
    Nun, mehrere Jahre später, veräußert die Vorerbin das Grundstück für einen Kaufpreis in Höhe von 460.000,00 EUR.
    Hiervon wurden bereits 180.000,00 EUR auf ein Notaranderkonto gezahlt. Auszahlung an die Verkäuferseite soll nach Eintragung des Eigentumswechsels erfolgen.
    Die übrigen 280.000,00 EUR des Kaufpreises sollen durch Eintragung einer Grundschuld zugunsten der A gesichert werden.
    Dies stellt meines Erachtens nach ein Surrogat für den hälftigen Miteigentumsanteil dar, der ursprünglich dem Nachlass zustand.
    Folglich muss die Eintragung eines Nacherbenvermerks erfolgen.

    Die Crux an der ganzen Sache: Für einen Anteil in welcher Höhe ist der Nacherbenvermerk einzutragen?

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass keine Höhe angegeben werden muss, da dadurch die vollständige Grundschuld dem Nachlass unterliegen würde und somit dem Nachlass mehr zugeflossen wäre, als ihm zusteht.
    Ich persönlich tendiere irgendwie zu 230.000,00 EUR, also die Hälfte des Kaufpreises, da bislang kein Geld an den Nachlass geflossen ist. Es besteht lediglich ein Anspruch gegen den Notar, wenn man so möchte in einer Art Gesamtgläubigerschaft von A und dem Nachlass.

    Ich hoffe, dass jemand von euch eine Meinung dazu hat, ich weiß nämlich wirklich nicht so recht weiter... :(

  • Der Kaufpreisanspruch ist als solcher zu einer 1/2-Quote Surrogat für den der Nacherbfolge unterliegenden Miteigentumshälfteanteil. Das bedeutet nach meiner Ansicht, dass für "aufgeteilte" Kaufpreisanspruchskomponenten nichts anderes gelten kann. Demnach ist die Hälfte des Anspruchs (1/2 = 90.000 €) auf Auszahlung vom Notaranderkonto Surrogat, so dass für den 1/2-Wert des Grundbesitzes (230.000 €) noch 140.000 € fehlen. Dies entspricht einer Quote von 140/280, so dass auch die Grundschuld zu 1/2 als Surrogat anzusehen ist (ebenso wie die andere Kaufpreiskomponente).

    Wenn man den Fall dahingehend erweitert, dass 50.000 € schon zu Händen des Verkäufers bezahlt sind, würde auch insoweit zu 1/2 und damit zu einem Betrag von 25.000 € Surrogation eingetreten sein.

    Im vorliegenden Fall hätte man vielleicht gut daran getan, bei der Kaufpreisausweisung zwischen den beiden 1/2-Quoten zu unterscheiden. Man hätte es durchaus so regeln können, dass der Kaufpreis für den eigenen Hälfteanteil der Vorerbin auf die eine und der Kaufpreis für den Hälftenacherbenanteil auf die andere Weise ausgewiesen wird. Da dies nicht erfolgt ist, gilt nach meiner Ansicht das eingangs Gesagte.

    Löschung des Nacherbenvermerks gleichwohl erst Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung.

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