Hallo,
ich habe ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft auf Eintragung eines Veräußerungsverbotes vorliegen. Darin wird ersucht in Vollziehung des dinglichen Arrestes des AG XY zu Az: abc in das Vermögen der AZ das durch die Arrestvollziehung gem. § 111 h Abs.1 S 1 STPO entstehende Veräußerungsverbot ( § 136 BGB) einzutragen. Es wird weiter gebeten, dem Eigentümer keine Nachricht zu übersenden, da die Bekanntmachung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt.
Ich stehe ehrlich gesagt völlig auf dem Schlauch, weil ich absolut nichts finde.
Hat jemand eine Idee?