Hallo,
wir brauchen mal Eure Hilfe, da hier keiner den Fall schon einmal hatte:
Aus dem Urteil geht folgendes hervor:
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Angeklagten X und Y für die folgenden Strafverfolgungsmaßnahmen dem Grunde nach zuentschädigen sind:
Erlittene Untersuchungshaft vom ... bis ...
Gründe:
Die Entscheidung über dieEntschädigungsverpflichtung folgt aus §§ 2, 8 StrEG.
Die Entscheidung und Belehrung (§ 10 StrEG) obliegt doch auch in Jugendsachen der Staatsanwaltschaft, oder?
Danke für die Hilfe!