Inwieweit bin ich als Rechtspfleger verpflichtet, eine Kostengrundentscheidung auszulegen?
Protokolliert wurde folgender (von den Parteien vorgegebener) Vergleich:
"Die Parteien tragen die außergerichtlichen Kosten bezüglich dieser Angelegenheit selbst. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens und des gerichtlichen Vergleichs trägt der Antragsgegner mit der Maßgabe, dass für die Kostenerstattung die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird."
Es handelt sich um ein selbständiges Beweisverfahren, ein zusätzliches gerichtliches Verfahren gibt es nicht. Ich bin der Ansicht, die außergerichtlichen Kosten sind ganz eindeutig die Rechtsanwaltskosten und habe daher eine Festsetzung abgelehnt.
Wie seht Ihr das??