Liebe Kollegen,
mir liegt vor, ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Als Titel liegen mir vor:
1) ein Vergleich: a) Zahlung des Beklagten an den Kläger und b) der Beklagtenvertreter tritt dem Vergleich bei und verpflichtet sich den Betrag zu zahlen, soweit der Beklagte den Betrag nicht bis 31.03.2017 bezahlt c) der Beklagte und der Beklagtenvertreter tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits;
2) ein Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Beklagten und den Beklagtenvertreter gesamtschuldnerisch
Auf dem Vergleich und dem Kostenfestsetzungsbeschluss befindet sich jeweils eine einfache Klausel. Zustellung an den Beklagtenvertreter ist nachgewiesen.
Eingetragen werden soll die Zwangssicherungshypothek am Grundstück des Beklagtenvertreters.
Ist die einfache Klausel auf dem Vergleich ausreichend? Zumal nunmehr gegen den, dem Vergleich beitretenden Beklagtenvertreter vollstreckt werden soll und unklar ist, ob der Beklagten bis 31.03.2017 bezahlt hat.
Hinsichtlich Kostenfestsetzungsbeschluss habe ich keine Bedenken, da beide gesamtschuldnerisch haften.
Ich danke für zahlreiche Antworten!