Sachverhalt:
Ehrenamtliche Betreuerin beantragt den Ersatz ihrer Aufwendungen nach § 1835 BGB (Betreute ist ihre vermögende Tante). Anhand ihrer Liste sehe ich, dass sie einerseits bis zu 9 Fahrten im Monat abrechnet und dass der Anlass zumeist mit 'Kaffeetrinken, Ausflug, Besuch, Friseur' angegeben wird. Ab und zu eine Begleitung zu einem Arztbesuch (die Tante bezahlt zwar das Heim bereits für diese Begleitungen, es steht aber regelmäßig kein Mitarbeiter zur Verfügung, das glaube ich der Nichte auch)
Bislang konnte ich der Betreuerin meine Einwendungen nicht näher bringen. Sie habe das bei dem Vorgängergericht immer so abgerechnet und nie eine Beanstandung erhalten, daher habe sie darauf vertraut, die Ausgaben erstattet zu bekommen. Ich wolle ihrer Tante das letzte bisschen Lebensmut nehmen / sie könne es sich doch leisten (das stimmt wohl) und ihre Tante bestehe auf den zahlreichen Besuchen. Daher sei das als Betreuungstätigkeit anzuerkennen.
Für den Fall, dass ich lediglich die Fahrtkosten für 2 Besuche im Monat festsetze, komme ich mit 30 Cent pro Kilometer (Hin und zurück) auf 360,-€. Das wäre ja noch weniger als die pauschale Entschädigung in Höhe von 399,-€
Wäre es nicht im Ergebnis besser, ich weise den 1835 Antrag ganz zurück, damit sie stattdessen die Pauschale beantragen kann? Wenn ich nach 1835 auf 360,-€ 'heruntersetze' verliert sie die Differenz
Leider haben mich die bereits vorhandenen 1835-Threads nicht weitergebracht, daher hoffe ich auf einen Tipp