Problem mit Eintrag im Bestandsverzeichnis

  • Guten Morgen,
    in einigen Grundbüchern finde ich im Bestandsverzeichnis den folgenden Vermerk zu einzelnen Grundstücken: "Hierzu gehört wirtschaftlich 1/4 vom Flurstück-Nr.... (Best.-Nr. ...)". Worum handelt es sich hierbei? Wenn der Anteil tatsächlich wirtschaftlich ist, ist die Eintragung im BV dann überhaupt relevant? Wie kann dieser Vermerk 'entfernt' werden?
    Vielleicht hat jemand auch schon mal mit solch einer Eintragung gekämpft.:oops:
    Ich habe dazu einen Antrag des Notars vorliegen auf Löschung. Ich habe allerdings nicht das Gefühl, dass ich dies einfach so machen kann, zumal es auch Eintragungen in Abt. III gibt.

    Ich hoffe, mir kann jemand weiterhelfen!

  • Worum handelt es sich hierbei?

    Es handelt sich um einen Vermerk, der dort nicht hingehört.

    Wie kann dieser Vermerk 'entfernt' werden?

    Das GBA rötet den Vermerk.

    ... zumal es auch Eintragungen in Abt. III gibt.

    Vermerke können nicht belastet werden.


    Vorher Prüfen, ob das Flurstück ... im Bestand ... gebucht ist und ob es dazu einen Eigentümer gibt.

  • Freistaat Thüringen. Der Vermerk wurde augenscheinlich 1954 im Bestandsverzeichnis eingetragen.
    Zudem wurde in Spalte 8 damals vermerkt: "Von lfd. Nr. 1 sind folgende Trennstücke abgeschrieben und übertragen worden: a) 3 a 18 qm als neues Flurstück Nr. A nach Band+Blatt X; b) 16 qm als Bestandteil zu Flurstück Nr. B nach Band+Blatt Y. Der Rest von Nr. 1 ist als neues Flurstück Nr. C unter lfd. Nr. ... neu eingetragen."
    Wobei Flurstück B das Flurstück ist, wozu der 1/4-Anteil wirtschaftlich gehört und C das jetzt noch eingetragene Grundstück.

  • Freistaat Thüringen. Der Vermerk wurde augenscheinlich 1954 im Bestandsverzeichnis eingetragen.

    1954 galten in Thüringen das BGB und die GBO.

    Wenn es sich um einen MEA handelt, ist er auch als MEA zu buchen. Handelt es sich um einen Vermerk, weil das Grundstück in Blatt x gebucht ist, war der Vermerk auch 1954 nicht grundbuchfähig.

  • Ich denke dabei handelt es sich um eine Buchung gemäß § 3 IV und V GBO, weshalb der Kollege damals vielleicht noch eingetragen hat, dass dieser Miteigentumsanteil wirtschaftlich dem anderen Grundstück dient. Heute erfolgt einfach die Buchung des Miteigentumsanteils unter zum Beispiel 2/zu 1. Man muss nur beachten, dass dieser Miteigentumsanteil anders als beim Herrschvermerk nicht wesentlicher Bestandteil des "herrschenden" Grundstücks ist.

  • Vielen Dank für die Antworten!
    @Grundbuchfee: Das ist eine gute Idee und könnte durchaus sein. Meine Geschäftsstelle sucht gerade die "alte Akte" im Archiv. Damit könnte ich vielleicht den Dingen auf die Spur kommen. Leider blieb die Suche bislang vergebens...

  • [quote='Grundbuchfee','RE: Problem mit Eintrag im Bestandsverzeichnis denke dabei handelt es sich umb eine Buchung gemäß § 3 IV und V GBO/QUOTE]

    Es handelt sich nicht um einen MEA, da auf Bestand Nr. ... verwiesen wird.

    Malia hat uns noch nicht beantwortet, wo das eigentliche Flurstück gebucht ist und wer als Eigentümer eingetragen ist.

    Ich kenne die thüringer Grundbücher nicht, vermute aber, dass das Bestandsblatt vom Liegenschaftsdienst als Bestandsverzeichnis eingescannt wurde.

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