Hallo liebe Mitforisten,
erst noch einmal vielen Dank für die bisherigen hilfreichen Hinweise. Ich habe jetzt ein weiteres Schreiben zum Thema Anwaltsvergütung bekommen. Und bei diesem Ding bekomme ich jetzt als Jurist Stresskopfschmerzen. Ich sehe eigentlich nur drei Möglichkeiten:
1. Ich habe irgendwelche FamFG-spezifischen Regelungen nicht auf dem Schirm
2. Der Rechtspfleger hat Probleme damit, mir verständlich zu machen was er eigentlich meint
3. Der Rechtspfleger hat keine Ahnung
Den Sachverhalt hatte ich ja schon hier einmal geschildert. Kurz gesagt: Ich wurde nach dem Tod des Erblassers aber vor Erteilung des Erbscheines durch die Mutter eines minderjährigen mit der Prüfung eines Nachlasses, der Prüfung von Haftungsrisiken und Begrenzungsmöglichkeiten derselben für den Erben sowie der Auflösung und Verwertung des Nachlasses beauftragt. Um Interessenkonflikte zu vermeiden erfolgte das Mandat ausdrücklich mit dem minderjährigen.
Ich habe den umfangreichen Nachlass geordnet und nach Beendigung meines Mandats gegenüber der Mutter die Aufrechnung meiner Kostenforderung mit dem Anspruch auf Auszahlung des von mir verwalteten Fremdgeldes verrechnet. Das verbleibende Geld wurde entsprechend der Weisungen des Familiengerichts auf verschiedene Spar- und Girokonten meines Mandanten überwiesen und im Anschluss abgerechnet.
Der Rechtspfleger teilt mir jetzt mit, seiner Ansicht nach dürfe die Vergütung generell nicht dem Kindesvermögen entnommen werden. Es handele sich um keine Nachlassverbindlichkeit (??).
Ich hätte vielmehr einen Antrag (welchen?) bei Familiengericht stellen sollen. Dieses hätte dann einen rechtsmittefähigen Bescheid erlassen (?). Die eigenmächtige (?) Einbehaltung verstieße gegen meine Pflichten als Organ der Rechtspflege.
Zudem läge ein Interessenkonflikt seitens der Mutter vor welcher sie daran hindern würde eventuelle Einreden gegen die Forderung geltend zu machen. Deshalb habe ihr gegenüber keine Aufrechnung erklärt werden können (Eine Begründung für die Annahme eines Interessenkonflikts wird nicht genannt).
Ich solle das Geld unverzüglich zurückzahlen, dann könne über meinen Vergütungsantrag "entschieden werden". Wenn ich das Geld nicht zurückerstatte, werde er einen Ergänzungspfleger zur Geltendmachung des Rückzahlungsanspruches bestellen.
Meine Sicht hierzu:
Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts entsteht mit Beauftragung. Selbst wenn er irgendwelche (mir nicht ersichtliche) Befugnisse hätte, bei der Beauftragung eines Anwalts durch minderjährige mitzureden bestand der Anspruch bereits deutlich bevor er mit der Sache erstmalig befasst war.
Ich habe keine Ahnung, auf welcher Grundlage ich bei ihm einen Antrag stellen sollte, geschweige denn, wie er über ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft einen rechtsmittelfähigen Bescheid erstellen möchte. Er scheint mich mit einem seiner Betreuer zu verwechseln?
Das gesamte Argument mit dem Interessenkonflikt ist Blödsinn. § 390 BGB schließt eine Aufrechnung von vorneherein aus, wenn Einreden bestehen, unabhängig davon wer sie wann wie geltend machen könnte. Einreden sind aber nicht im Ansatz erkennbar. Genausowenig wie erkennbar wäre warum die Mutter eventuell zuviel gezahltes Geld nicht von mir zurückfordern könnte. Hier scheint wieder seine Vorstellung einer Kollusion im Hintergrund zu stehen.
Die Aufrechnung ist ein Spezialfall der Erfüllung. Selbst wenn er die Befugnis hat, die Verwendung des Kindesvermögens Beschränkungen zu unterwerfen, so scheidet bei einer Aufrechnung das Geld qua Gesetz aus der Vermögensmasse aus (wie bei einer Pfändung). Eventuelle Befugnisse seinerseits enden daher im Falle einer Aufrechnung soweit sie den Betrag der Aufrechnung betreffen automatisch.
Da er (wie üblich) weder Rechtsnormen noch Erwägungen darlegt kann ich nicht einmal raten, was das darstellen soll. Kann es mir vielleicht jemand mit besseren Kenntnissen der Gerichtsinterna aufschlüsseln. Wäre das ein zivilrechtlicher Gegner würde ich jetzt "abwegig, verklag mich doch" zurückschreiben. Soweit ich das Erkennen kann fehlt es hier an elementarsten Kenntnissen des allgemeinen Zivilrechts.
Gesetzt den Fall, er bestellt bei dieser Sachlage wirklich einen Ergänzugspfleger: wie kann ich verhindern, dass mein Mandant oder dessen Mutter die Kosten für diesen Blödsinn tragen müssen?
Danke!
EA