Ich bearbeite erst seit kurzer Zeit wieder Grundbuchsachen und habe folgendes Problem:
Es soll ein Erbbaugrundbuch angelegt werden, in welchem im Bestandsverzeichnis unter anderem eingetragen werden soll, daß der Erbbauberechtigte bei einer Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümer bedarf außer in den Fällen der Veräußerung an Angehörige i.S.v. § 15 der Abgabenordnung in seiner jeweils geltenden Fassung.
Außerdem soll für den jeweiligen Grundstückseigentümer ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle bestellt werden, welches allerdings bei einem Verkauf an Angehörige i.S.v. § 15 der Abgabenordnung in seiner jeweils geltenden Fassung nicht ausgeübt werden kann.
Nach Auskunft des Notars wird der Verweis auf § 15 AO in einem namhaften Formularbuch so vorgeschlagen.
Als Angehörige im Sinne von § 15 AO gelten u.a. auch Verlobte, Pflegekinder und Geschwister ehemaliger Ehegatten.
M.E. nach ist dieser Begriff der Angehörigen zu weit gefaßt, da das Grundbuchamt im Falle der Veräußerung des Erbbaurechts möglicherweise nicht ohne weitere Ermittlung feststellen kann, ob ein Zustimmungserfordernis des Grundstückseigentümers im Sinne von § 5 Abs. 1 ErbbauRG vorliegt oder nicht.
Sind meine Bedenken unbegründet?