Es soll ein bedingter Anspruch auf Rückübereignung vereinbart werden mit dem Inhalt, die Pflicht zur Übereignung an den Anspruchsgläubiger selbst oder einen von diesem zu benennenden Dritten unter bestimmten Voraussetzungen zu begründen.
Traditionell ist dies, soweit ersichtlich, nicht thematisiert worden; man schien offenbar davon auszugehen, dass eine Vormerkung ausreiche, weil nur ein Anspruch vorliege.
Seit einiger Zeit gibt es aber viel Judikatur zur ähnlich gelagerten Frage der Photovoltaikdienstbarkeiten. Und dort gibt es die Entscheidung OLG München 34 Wx 35/12, welche ich so verstehe, dass keine Anspruchsidentität vorliege, wenn der Benennungsberechtigte nicht nur die Befugnis habe, Dritte zu benennen, sondern auch sich selbst.
Diese Entscheidung betrifft freilich Dienstbarkeitsvormerkungen. Aber wenn man die Wertung überträgt, könnte ja hier etwas ganz ähnliches gelten. Soweit ersichtlich hat man die Rechtsprechung des OLG München bislang nicht in Bezug auf Übereignungsansprüche erörtert; aber müsste man das nicht konsequenterweise tun?
Für Hinweise wäre ich dankbar.
Gruß
Andydomingo