Antrag Löschung Vorkaufsrecht auslegungsfähig

  • Im Grundbuch ist in Abt. II nur ein Vorkaufsrecht für die verstorbene A eingetragen.

    Im vorgelegten notariellen Kaufvertrag beantragt der Grundstückseigentümer die Löschung dieses Vorkaufsrecht unter Vorlage der Sterbeurkunde im Original.

    In seinem Vorlageschreiben bestimmt der Notar, dass Anträge der Beteiligten nicht eingehen sollen und stellt gemäß § 15 GBO den in der Urkunde enthaltenen Antrag auf Löschung des Wohnungsrechts.

    M.E. kann die Löschung vollzogen werden, da das Vorkaufsrecht das einzige Recht im Grundbuch ist und der Antrag auf Löschung in der Urkunde korrekt gestellt wurde.

    Wie seht Ihr das?

  • Ich sehe eigentlich kein Problem darin, dass der Notar bitte einen korrekten Antrag auf Löschung des Vorkaufrechtes stellen soll. Dann hat er bitte seinen Antrag zu berichtigen. Bei solchen Kleinigkeiten mache ich mir um Auslegung noch nicht einmal Gedanken, sondern schreibe den Notar einfach an.

  • Sehe ich auch so. Da hat jemand beim Tippen aus Unachtsamkeit das geschrieben, was man meistens schreibt - anrufen, und kurz darauf wird ein peinlich berührter Notariatsmitarbeiter dem/der Notar/in ein Schreiben zur Unterschrift volregen, wonach der Antrag vom ... dahin berichtigt wird, dass nicht die Löschung des Wohnungsrechts, sondern des Vorkaufsrechts in Kuhdorf Blatt 1234 Abt. II/4 beantragt wird.

    (nur am Rande: "bestimmt der Notar, dass Anträge der Beteiligten nicht eingehen sollen" ist ja auch schnuckelig. Was soll das für eine Bedeutung haben, wenn sie es zwar nicht sollen, aber es trotzdem machen :wechlach:?)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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