Im Grundbuch ist in Abt. II nur ein Vorkaufsrecht für die verstorbene A eingetragen.
Im vorgelegten notariellen Kaufvertrag beantragt der Grundstückseigentümer die Löschung dieses Vorkaufsrecht unter Vorlage der Sterbeurkunde im Original.
In seinem Vorlageschreiben bestimmt der Notar, dass Anträge der Beteiligten nicht eingehen sollen und stellt gemäß § 15 GBO den in der Urkunde enthaltenen Antrag auf Löschung des Wohnungsrechts.
M.E. kann die Löschung vollzogen werden, da das Vorkaufsrecht das einzige Recht im Grundbuch ist und der Antrag auf Löschung in der Urkunde korrekt gestellt wurde.
Wie seht Ihr das?