Ich habe einen KaufV über ein Grundstück A und einen Miteigentumsanteil an Grundstück B vorliegen. Der KV folgende Regelung/Bewilligung:
"Der Käufer bildet mit den anderen Eigentümern des Grundstücks B eine Gemeinschaft gemäß §§ 741 ff. BGB. Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nicht verlangt werden. Dieser Ausschluss soll jeweils als Anteilsbelastung gemäß § 1010 BGB eingetragen werden.
Es wird die Eintragung der Anteilsbelastung nach § 1010 BGB lastend auf dem verkauften Miteigentumsanteil bewilligt und beantragt."
Wenn ich es richtig sehe, soll der Aufhebungsausschluss nur auf dem Anteil des Käufers eingetragen werden; das ist ja grundsätzlich möglich.
Bei § 1010-Vereinbarungen ist auch anzugeben, wer Berechtigter ist (Bestellung ist zugunsten eines oder aller Miteigentümer sowie für den/die derzeitigen oder für den/die jeweiligen Miteigentümer möglich).
Die Bewilligung sagt zum Berechtigten nichts, also muss man wohl auslegen.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass, wenn kein Berechtigter benannt ist, stets sämtliche jeweiligen Miteigentümer berechtigt sind (beckOk, Großkommentar, § 1010 BGB Rdnr. 17) bzw. dass bei dauerhafter Aufhebungsbeschränkung diese zugunsten aller übrigen Eigentümer erfolgt (Gursky in Staudinger, § 1010 BGB Rdnr. 14 und Schöner/Stöber Rdnr. 1469).
Da es im Vertrag heißt, " der Käufer bildet mit den anderen Eigentümern des Grundstücks B eine Gemeinschaft", würde ich hier davon ausgehen, dass die Eintragung zugunsten der jeweiligen Miteigentümer der anderen Anteile erfolgen soll.
Wegen der Entscheidung des OLG München vom 23.02.2015, 34 Wx 7/14, bin ich mir aber nicht sicher, ob ich so auslegen kann oder sollte.
Der Rest des Grundstücks B ist auch verkauft worden; insoweit ist bereits Eigentumsumschreibung erfolgt, aber keine § 1010-Vereinbarung eingetragen worden. Der Käufer dieses Anteils (= Bauträger) hat bereits Bruchteile seines Anteils weiterverkauft (Anträge auf AV liegen vor).
Würde mich über eure Meinungen freuen!