GbR - qualifizierte Nachfolgeklausel und Teilungsanordnung

  • Ein BGB-Gesellschafter A ist verstorben. Im notariellen Gesellschaftsvertrag ist geregelt:

    "Beim Tod eines Gesellschafters tritt an seine Stelle ein Erbe. Die Gesellschafter verpflichten sich zu einer entsprechenden letztwilligen Verfügung. Wenn der Verstorbene eine solche Verfügung nicht getroffen hat, scheidet mit dem Tod der Gesellschafter und seine Erben aus der Gesellschaft aus (unter Fortbestand der Gesellschaft). Die Miterben können innerhalb von 3 Monaten verlangen, dass einer von ihnen....in die Gesellschaft aufgenommen wird."

    A testiert notariell:

    a) Ich setze meine Kinder B und C zu gleichen Teilen ein.

    b) Teilungsanordnungen: .......ich bin an der x-GbR beteiligt. Nach Inhalt des Ges.vertrags kann nur ein Erbe Rechtsnachfolger..... sein. Ich bestimme im Wege der Teilungsanordnung, dass Miterbe B mein Rechtsnachfolger als Mitglied der GbR wird.

    B möchte seine Eintragung als Gesellschafter via schriftlichem Antrag erreichen. Eine Teilungsanordnung (Palandt § 2048 BGB RNr. 4) hat aber doch keine dingl. Zuordnung zur Folge? Die Kollegen plädieren für Berichtigungsbewilligungen sämtlicher Gesellschafter (inkl. Miterbin C + UB + Erbnachweise). Was meint ihr?

  • Hallo Martin,

    folgende Gedanken zu Deiner Frage habe ich:

    Dieses Thema:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…+gesellschafter

    und die darin unter #16 genannte Entscheidung des OLG Schleswig sind ja schon älter.

    Im Gegensatz hierzu hast Du einen notariellen Gesellschaftsvertrag vorliegen. Was ich mich jetzt fragen würde, ist, ob der Vertrag im Zeitpunkt des Todes des Gesellschafters noch unverändert war.

    Ferner frage ich mich, ob es sich bei der Stelle aus dem Testament um eine echte Teilungsanordung im Sinne des § 2048 BGB handelt.

    Nach dem Vertrag tritt der Erbe, der hierzu testamentarisch bestimmt wurde, in die Gesellschaft ein. Das ist passiert, auch wenn die Passage als "Teilungsanordnung" bezeichnet wurde.

    Ich könnte mir vorstellen, dass Du Dir von den verbliebenen Gesellschaftern, die aus dem Grundbuch ersichtlich sind, sowie sämtlichen Erben Bewilligungen über die Berichtigung im Gesellschafterbestand vorlegen lässt und zusätzlich von allen Erklärungen dahingehend verlangst, dass der Gesellschaftsvertrag in der Fassung, in der er Dir vorliegt, noch aktuell ist, und zwar versichert an Eides Statt.

    ...und natürlich die UB: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post913680

  • Wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1068524
    fällt der Gesellschaftsanteil des Erblassers dem von ihm bestimmten Nachfolger unmittelbar zu. Der Leitsatz 3 aus dem Urteil des BGH vom 10.02.1977, II ZR 120/75, lautet: „Lässt der Gesellschaftsvertrag die Nachfolge in den Anteil eines Gesellschafters nur für einen von mehreren Miterben zu, so erwirbt dieser den Anteil beim Tode des Gesellschafters, wenn die erbrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, unmittelbar im ganzen (Weiterführung von BGHZ 22, 186 [195] = NJW 1957, 180).

    Es ist also keine Teilungsanordnung zu erfüllen.

    Allerdings geht Weber in seiner Abhandlung „Grundbuchberichtigung nach Tod eines GbR-Gesellschafters“ in der ZEV 2015, 200/202 unter Punkt 2.4 davon aus, dass für den Unrichtigkeitsnachweis nur die Vorlage der öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsniederschrift möglich sei und die Vorlage eines privatschriftlichen Testaments ausscheide.

    Das würde ich allerdings unter dem Blickwinkel, dass auch bei der Ausführung einer letztwilligen Verfügung durch den TV eine privatschriftliche letztwillige Verfügung reicht
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…816#post1142816
    und bei der Prüfung der Frage, ob die vom Erblasser vorgegebenen Kriterien eingehalten wurden, auch sonstige Unterlagen ausreichen (s. Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.05.2018, Sonderbereich Gesellschaftsrecht, RN 76) nicht so sehen wollen. Auch ist mE durch die Vorlage des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags die Zulässigkeit der Rechtsnachfolge nachgewiesen, so dass es jedenfalls dann, wenn es am Fortbestand der gesellschaftsvertraglichen Regelungen keinen Anlass zu Zweifeln gibt (s. BeckOK/Kral, RN 69), mE der Bewilligung der übrigen Gesellschafter nicht bedarf.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das war meine ursprüngliche Meinung, nachdem ich den Hinweis auf die BGH-Entscheidung im Beck OK § 2032 BGB RNr. 7 gefunden hatte. Aber ich wurde überstimmt :) Ist auch etwas verwirrend, wenn der Notar im Testament eine "Teilungsanordnung" beurkundet. Manche wollten es zunächst auch so lesen, dass die "Verpflichtung zu einer letztwilligen Verfügung" bedeutet, A müsse einen Alleinerben einsetzen. Da er dies nicht getan habe, greife die nachfolgende Eintrittsklausel (in dieser Akte haben alle bisher verstorbenen Gesellschafter immer einen Alleinerben eingesetzt).

  • Ist auch etwas verwirrend, wenn der Notar im Testament eine "Teilungsanordnung" beurkundet.

    Und warum genau ist es das jetzt nicht mehr? :gruebel: Mit der qualifizierten Nachfolgeklausel erwirbt der einzelne Erbe die Gesellschaftsbeteiligung ohne Durchgangserwerb (BGH a.a.O). Damit ist die Frage nach der Wirkung der Teilungsanordnung aber doch noch nicht beantwortet? Der Erblasser hat ja gerade nicht bestimmt "Ich bestimme, dass Miterbe B mein Rechtsnachfolger als Mitglied der GbR wird".

  • Der Notar wird doch gewußt haben, was eine Teilungsanordnung ist.

    Die Bedeutung liegt auch im Zusammenhang mit qualifizierten Nachfolgeklauseln in den Ausgleichspflichten der Erben untereinander. Das Argument dafür, dass auch dann die Gesellschaftsbeteiligung dem Erben unmittelbar zufällt, fehlt hier aber noch.

  • ... und damit hast Du dann das BayObLG hinter Dir (Beschluss von anno 1998, wenn ich mich recht erinnere) und neuere Literatur.

    Zwischen drin kam dann noch das ERVGBG und insbesondere die Beschlüsse des BGH vom 04.12.2008 und 28.04.2011, wodurch sich eigentlich nichts geändert haben dürfte, denn Änderungen waren vorher ja auch formfrei möglich, oder ?

    Einmal editiert, zuletzt von Thorben (6. Juli 2018 um 16:36) aus folgendem Grund: Änderungen

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