Ein BGB-Gesellschafter A ist verstorben. Im notariellen Gesellschaftsvertrag ist geregelt:
"Beim Tod eines Gesellschafters tritt an seine Stelle ein Erbe. Die Gesellschafter verpflichten sich zu einer entsprechenden letztwilligen Verfügung. Wenn der Verstorbene eine solche Verfügung nicht getroffen hat, scheidet mit dem Tod der Gesellschafter und seine Erben aus der Gesellschaft aus (unter Fortbestand der Gesellschaft). Die Miterben können innerhalb von 3 Monaten verlangen, dass einer von ihnen....in die Gesellschaft aufgenommen wird."
A testiert notariell:
a) Ich setze meine Kinder B und C zu gleichen Teilen ein.
b) Teilungsanordnungen: .......ich bin an der x-GbR beteiligt. Nach Inhalt des Ges.vertrags kann nur ein Erbe Rechtsnachfolger..... sein. Ich bestimme im Wege der Teilungsanordnung, dass Miterbe B mein Rechtsnachfolger als Mitglied der GbR wird.
B möchte seine Eintragung als Gesellschafter via schriftlichem Antrag erreichen. Eine Teilungsanordnung (Palandt § 2048 BGB RNr. 4) hat aber doch keine dingl. Zuordnung zur Folge? Die Kollegen plädieren für Berichtigungsbewilligungen sämtlicher Gesellschafter (inkl. Miterbin C + UB + Erbnachweise). Was meint ihr?