Ist es möglich, vor einem hessischen Ortsgerichtsvorsteher eine Auflassung beurkunden zu lassen?
Nach § 13 OrtsGG ist nur eine Unterschriftsbeglaubigung möglich.
Auch nach Schöner/Stöber RN. 3337 ff. finde ich für Hessen keine Sonderregelung.
Vielleicht können mir die hessischen Kollegen auf die Sprünge helfen?
Vielen Dank für Mithilfe.