Hallo in die Runde
ich habe heute eine Akte auf den Tisch bekommen und mich zunächst gefreut, dass der Verurteilte sofort nach Erhalt der Rechnung alles bezahlt hat, sogar die Einziehung des Wertersatzes von knapp 6.000,00 EUR. Das heißt grundsätzlich: Mitteilungen an die Geschädigten fertigen, dass wir das Geld haben und gleich die Bankverbindung erfragen
Nun lese ich mir den Strafbefehl genauer durch und stelle fest, dass nur 11 von 13 Geschädigten bekannt sind. Es handelt sich um ein Geldwäscheverfahren. 2 Zahlungen kamen aus dem europäischen Ausland und konnten niemandem zugeordnet werden.
Jetzt steh ich vor dem "Problem", dass ich über §459i Abs. 1 S. 2 HS. 2 StPO bei der Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß §111l Abs. 4 StPO lande, da ich unbekannte Geschädigte hab. Aber sind wir mal ehrlich, NIEMAND guckt in den Bundesanzeiger.
Kann ich die Mitteilungen an die bekannten Verletzten zusätzlich per PZU oder ggf. formlos machen, damit die wenigstens eine Chance haben Ihre Ansprüche anzumelden? Das wäre ja irgendwie eine Ungleichbehandlung gegenüber der unbekannten Verletzten? Außerdem habe ich hinsichtlich der PZUs ein wenig Bauchschmerzen, da der Verurteilte dann noch mehr Kosten zu tragen hat
Vielleicht mache ich aber auch aus einer Mücke einen Elefanten und ihr sagt, dass alles kein Problem ist
Vielen Dank schon mal für eure Antworten und einen sonnigen Tag