Guten Abend,
ich habe zwei handelsregisterrechtliche Fragen:
Alleinige Gesellschafterin und Inhaberin des einzigen Geschäftsanteils einer deutschen GmbH mit Sitz in Bayern ist eine juristische Person mit Sitz in Südkorea. GF ist der Bayer Sepp Huber (Name geändert).
Die Gesellschafterin, vertreten durch den Koreaner XY, hält am bayerischen Sitz der GmbH eine Gesellschafterversammlung ab und beschließt, den GF Sepp Huber abzuberufen und XY als neuen GF zu bestellen.
Das Protokoll unterschreibt XY als Vertreter der Gesellschafterin.
Huber meldet mit Unterschriftsbeglaubigung seiner Unterschrift seine eigene GF-Abberufung und die Bestellung des XY als neuen GF zum HReg an. Er fügt dazu das o. g Protokoll bei.
Meine 2 Fragen:
Kann Huber seine eigene Abberufung anmelden?
Spielt es für das HReg eine Rolle, dass man angesichts des Protokolls nicht überprüfen kann, ob XY überhaupt die Gesellschafterin wirksam vertritt?