Moin,
der Nachlasspfleger veräußert den gesamten Hof an einen Dritten (Genehmigungen nach § 2 GrstVG und vom Nachlassgericht liegen vor) und erklärt in dem Vertrag gegenüber dem Lw-Gericht, dass die Besitzung kein Hof mehr sein soll. Er beantragt die Löschung des Hofvermerkes. Das Lw-Gericht hat Bedenken, ein entsprechendes Ersuchen um Löschung des Hofvermerkes zu stellen, da der Nachlasspfleger nicht berechtigt sei, die entsprechende Erklärung abzugeben.
Kann der Hofvermerk bei der Eintragung des Erwerbers einfach eingetragen bleiben? Kommt mir jedenfalls komisch vor!